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Mietrecht A-Z - Rasenmäher |
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Rasenmäher
Zum Schutz vor Steinschlag durch Rasenmäher sind
eingehende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies urteilte
auch der Bundesgerichtshof in einem Fall, bei dem einige
Personenkraftfahrzeuge, die auf einem öffentlichen Parkplatz
abgestellt waren, zu Schaden durch einen Steinschlag kamen.
Die von der Stadt beauftragten Mitarbeiter des Garten- und
Friedhofsamtes hatten beim Rasenmähen zwischen den einzelnen
Parkbuchten diese Steinschläge verursacht, da sie die
notwendigen Sicherheitsvorkehrungen außer Acht ließen. Sie
verteidigten sich mit dem Argument, die Rasenmäher seien mit
Schutzvorrichtungen ausgestattet, dies zählte für das
Gericht allerdings nicht und die Stadt wurde zum
Schadensersatz verpflichtet. |
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Das Gericht
begründete seine Entscheidung damit, dass nötige
Schutzvorkehrungen hätten getroffen werden können indem die
Arbeiter Planen verwendet hätten. Da die Mitarbeiter der
Stadt ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt hatten, traf sie
auch der Vorwurf des fahrlässigen Handelns, denn die
erfahrenen Gärtner hätten die Gefahr sehen und danach
handeln müssen. (Bundesgerichtshof 28.11.2002 - III ZR
122/02)
Natürlich gilt auch für Privatpersonen wie Mieter,
Hauseigentümer und Hausmeister die Haftpflicht bei Schäden
durch Rasenmäher, wenn sie diese bedienen. Nur in
Ausnahmefällen fällt dem Auftraggeber die Schuld zu,
beispielsweise wenn dieser einen Schüler beauftragt, der nie
zuvor einen Rasenmäher bediente und nicht im notwendigen
Umfang über die Schutzvorkehrungen aufgeklärt wurde.
Das Amtsgericht Lichtenberg entschied, dass die Aufwendungen
zur Anschaffung eines Rasenmähers grundsätzlich keine
umlagefähigen Betriebskosten und somit vom Vermieter selbst
zu tragen sind. In diesem Fall jedoch konnte der Vermieter
die Kosten umlegen, da er wirtschaftlich gehandelt hatte,
indem er einen neuen Rasenmäher kaufte und den alten nicht
reparieren ließ, da die Kosten für beide Fälle in gleicher
Höhe angefallen wären. (Amtsgericht Lichtenberg, Urteil
30.01.2003, Az: 10 C 281/02)
In der Maschinenlärmschutzverordnung von 2004 wurde
geregelt, dass Geräte wie Rasenmäher nur noch zu bestimmten
Zeiten benutzt werden dürfen. Es heißt, dass die Benutzung
der Maschinen an Sonn- und Feiertagen verboten ist und
Werktags nur von 07:00 bis 20:00 betrieben werden dürfen.
Dies gilt aber nicht für land- und forstwirtschaftliche
Maschinen und für den Gartenbau. Die in der
Maschinenlärmschutzverordnung festgelegten Zeiträume dürfen
durch Regeln einzelner Städte nicht ausgeweitet werden.
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