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Psychisch kranke Mieter
Die Kündigung eines Mieters ist auch dann rechtens, wenn
dieser den Hausfrieden nur indirekt selbst verschuldet hat.
Wenn ein psychisch kranker Mieter beispielsweise durch seine
Krankheit den Hausfrieden, nachhaltig stört, kann er nicht
dafür verantwortlich gemacht werden. In einem solchen Fall
ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Interessen aller
Parteien, also die des psychisch Kranken und die der übrigen
Mieter, zu wahren.
Der Bundesgerichtshof urteilte in einem Fall zu Gunsten
einer psychisch kranken Mieterin, die seit 21 Jahren in
einer Wohnung lebte. Grund für die Räumungsklage durch den
Vermieter war, die nächtliche Störung der anderen Bewohner
des Hauses durch die psychisch Kranke. Die Mieterin
trampelte nämlich auf dem Boden herum und schlug Gegenstände
gegen die Heizkörper und deren Rohre. Ein Sachverständiger
stellte fest, dass die Dame unter einem Verfolgungswahn
litt. Dieser äußerte sich darin, dass sie nicht vorhandene
Stimmen wahrnahm und sie versuchte durch Lärm zu vertreiben
bzw. zu übertönen. Weiterhin teilte der Sachverständige dem
Gericht mit, dass die Möglichkeit eines Suizides im Falle
einer Räumung bestünde.
Das Gericht legte fest, dass die Interessen des Vermieters
und die der übrigen Mieter in diesem schwerwiegenden Fall,
zum Schutz der kranken Mieterin, hinten anstehen müssen. Die
Räumungsklage des Vermieters wurde also abgewiesen.
(Bundesgerichtshof, Urteil 08. Dezember 2004 - VIII ZR
218/03)
Nach diesem Beschluss, ist einem Vermieter von einer Klage
gegen einen psychisch Kranken Mieter abzuraten, auch wenn es
sich dabei „nur“ um eine Alkohohlkrankheit handelt. Es ist
schließlich davon auszugehen, dass ein Sachverständiger in
solchen Fällen bestätigt, dass die Vollstreckung einer
Räumung enorme Auswirkungen auf den Zustand des Mieters hat
und schwerwiegende Reaktionen bei diesem auslösen kann. |