Mietrecht - Psychisch kranke Mieter

 
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Psychisch kranke Mieter
Die Kündigung eines Mieters ist auch dann rechtens, wenn dieser den Hausfrieden nur indirekt selbst verschuldet hat. Wenn ein psychisch kranker Mieter beispielsweise durch seine Krankheit den Hausfrieden, nachhaltig stört, kann er nicht dafür verantwortlich gemacht werden. In einem solchen Fall ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Interessen aller Parteien, also die des psychisch Kranken und die der übrigen Mieter, zu wahren.

Der Bundesgerichtshof urteilte in einem Fall zu Gunsten einer psychisch kranken Mieterin, die seit 21 Jahren in einer Wohnung lebte. Grund für die Räumungsklage durch den Vermieter war, die nächtliche Störung der anderen Bewohner des Hauses durch die psychisch Kranke. Die Mieterin trampelte nämlich auf dem Boden herum und schlug Gegenstände gegen die Heizkörper und deren Rohre. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Dame unter einem Verfolgungswahn litt. Dieser äußerte sich darin, dass sie nicht vorhandene Stimmen wahrnahm und sie versuchte durch Lärm zu vertreiben bzw. zu übertönen. Weiterhin teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass die Möglichkeit eines Suizides im Falle einer Räumung bestünde.

Das Gericht legte fest, dass die Interessen des Vermieters und die der übrigen Mieter in diesem schwerwiegenden Fall, zum Schutz der kranken Mieterin, hinten anstehen müssen. Die Räumungsklage des Vermieters wurde also abgewiesen. (Bundesgerichtshof, Urteil 08. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03)

Nach diesem Beschluss, ist einem Vermieter von einer Klage gegen einen psychisch Kranken Mieter abzuraten, auch wenn es sich dabei „nur“ um eine Alkohohlkrankheit handelt. Es ist schließlich davon auszugehen, dass ein Sachverständiger in solchen Fällen bestätigt, dass die Vollstreckung einer Räumung enorme Auswirkungen auf den Zustand des Mieters hat und schwerwiegende Reaktionen bei diesem auslösen kann.

 

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