Beschädigungen am Parkett müssen nicht hingenommen werden

 
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Wenn nach einem versichten Wasserschaden optische Schäden am Parkett festgestellt werden, obwohl bereits eine Reparatur erfolgt ist, dann muss der Versicherungsnehmer das so nicht hinnehmen. Ein Urteil vom
Amtsgericht München hat so entschieden (AZ:275 C 13630/07). Die Richter entschieden, dass in diesem Fall der Versichungsnehmer einen komplett neuen Boden verlangen kann.

 

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