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Nebenkostenabrechnung: Wasser, Abwasser |
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Wasser und Abwasser zusammen abrechnen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juli
darüber, ob in einer Nebenkostenabrechnung Frischwasser- und
Abwasserkosten zusammen abgerechnet werden können. Ein
Vermieter forderte von seinem Mieter eine Nachzahlung von
Nebenkosten. In der zugrunde liegenden Nebenkostenabrechnung
von 2005 wurden die Kosten für Wasser und Abwasser insgesamt
nach dem ermittelten Frischwasserverbrauch aufgeteilt. Eine
Aufteilung in Frischwasser und Abwasser enthielt die
Abrechnung nicht. Der Mieter verweigerte die geforderte
Nachzahlung mit dem Argument, dass eine Aufschlüsselung
hinsichtlich Frisch- und Abwasser fehlte.
Die Karlsruher Richter entschieden zu Gunsten des
Vermieters. Dieser hatte die Kosten für Frischwasser und
Abwasser in zulässiger Weise abgerechnet. Eine
Nebenkostenabrechnung muss durch den Mieter überprüfbar und
nachvollziehbar sein. Frischwasser und Abwasser stellen zwar
nach der Betriebskostenverordnung unterschiedliche
Kostenpositionen dar. Eine Nebenkostenabrechnung ist aber
auch dann nachvollziehbar, wenn die in Zusammenhang
stehenden Kosten für Frischwasser und Abwasser
zusammengefasst abgerechnet werden. Das gilt zumindest dann,
wenn die Kostenberechnung für Abwasser an den
Frischwasserverbrauch gekoppelt ist. Ein Mieter kann auch
bei dieser Vorgehensweise prüfen, ob die abgerechneten
Kosten rechtlich umlagefähig sind und ob der richtige
Verteilungsschlüssel verwendet wurde. Ein Vermieter darf
somit beide Positionen in einer Nebenkostenabrechnung
zusammenfassen (BGH, Urteil v. 15.07.2009, Az. VIII ZR
340/08). |
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