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Naturkatastrophen
Auch wenn der Vermieter nicht
direkt die Schuld an einem Schadenfall in der Wohnung trägt,
hat er dafür zu haften, wenn dieser durch einen bereits vor
Einzug des Mieters vorhandenen Fehler in der Wohnung
ausgelöst wurde. Ein solcher Fehler besteht nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs aber nur unter gewissen Umständen.
Bei einer Naturkatastrophe beispielsweise kann von einem
Fehler nicht die Rede sein, da sich dieser durch die Lage
des Gebäudes und nicht durch die Schuld des Vermieters
ergibt, somit kann dieser auch nicht haftbar gemacht werden.
Ausnahmen stellen jedoch Mietshäuser in Hochwassergebieten
dar.
Das
Oberlandesgericht entschied, dass in einem solchen Fall
grundsätzlich ein Mangel an der Mietsache besteht und der
Vermieter für Schäden aufkommen muss. Liegt ein Mietobjekt
in einem Gebiet, das seltener mit Hochwasser konfrontiert
ist, trägt der Vermieter zumindest dann die Kosten für
Schäden, wenn er nach einem ersten Schadensfall durch die
Naturkatastrophe keine baulichen Gegenmaßnahmen ergriffen
hat. (Oberlandesgericht Hamburg OLGRspr. 38,90)
Wird ein vermietetes Gebäude bei Eintritt einer
Naturkatastrophe komplett zerstört, muss der Vermieter
dieses Mietobjekt nicht neu errichten. Die aufgetretenen
Schäden müssen von ihm jedoch beseitigt werden. In jedem
Fall ist er dazu verpflichtet bauliche Maßnahmen
vorzunehmen, die einen Schadensfall durch eine mögliche
weitere Naturkatastrophe verhindern. Der Mieter muss in
einem solch drastischen Fall keine Miete mehr zahlen.
Das Amtsgericht Grimma entschied anlässlich der
Jahrhundertflut in 2002, dass ein gewerblicher Mieter
aufgrund der enormen Zerstörung das Recht auf eine
Mietminderung von 100 % beanspruchen konnte. Die Räume waren
schließlich nicht mehr nutzbar und da es nicht abzusehen
war, wann die Räume wieder nutzungsfähig waren, hatte er
weiterhin das Recht auf eine fristlose Kündigung.
(Amtsgericht Grimma, Urteil 22. Januar 2003, Az: 2 C
0983/02, 2 C 983/02)
Oft ist in einer Klausel des Mietvertrages ein
Haftungsausschluss des Vermieters verankert. Dies ist zwar
rechtlich einwandfrei, doch halten diese Vereinbarungen in
den meisten Fällen vor Gericht nicht stand, da dem Mieter
hierdurch hohe Nachteile entstehen. Das Amtsgericht Saarburg
urteilte beispielsweise, dass eine solche Klausel als
unwirksam zu erachten sei. In der besagten Klausel war
aufgeführt, dass der Mieter weder bei bereits bestehenden
noch bei künftig auftretenden Schäden durch Fehler, Anspruch
auf Schadensersatz erheben kann. Ausgenommen war der Fall,
der Vermieter würde einen solchen Schadensfall durch
fahrlässiges Handeln herausfordern. Auch bei Schadensfällen,
die durch fahrlässiges Handeln eines durch den Vermieter
beauftragen Dritten verursacht werden, hat der Mieter
keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder fristlose
Kündigung.
Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter zur Zahlung des
Schadensersatzes, als sich ein Schadensfall durch einen
Mangel im Keller einstellte. Die vom Mieter gelagerten
Gegenstände wurden durch eine Überschwemmung stark
beschädigt. (Amtsgericht Saarburg, Urteil 9. Januar 2002, Az:
5 C 306/01) |