Mietrecht - Naturkatastrophen

 
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Naturkatastrophen
Auch wenn der Vermieter nicht direkt die Schuld an einem Schadenfall in der Wohnung trägt, hat er dafür zu haften, wenn dieser durch einen bereits vor Einzug des Mieters vorhandenen Fehler in der Wohnung ausgelöst wurde. Ein solcher Fehler besteht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs aber nur unter gewissen Umständen. Bei einer Naturkatastrophe beispielsweise kann von einem Fehler nicht die Rede sein, da sich dieser durch die Lage des Gebäudes und nicht durch die Schuld des Vermieters ergibt, somit kann dieser auch nicht haftbar gemacht werden. Ausnahmen stellen jedoch Mietshäuser in Hochwassergebieten dar.

Das Oberlandesgericht entschied, dass in einem solchen Fall grundsätzlich ein Mangel an der Mietsache besteht und der Vermieter für Schäden aufkommen muss. Liegt ein Mietobjekt in einem Gebiet, das seltener mit Hochwasser konfrontiert ist, trägt der Vermieter zumindest dann die Kosten für Schäden, wenn er nach einem ersten Schadensfall durch die Naturkatastrophe keine baulichen Gegenmaßnahmen ergriffen hat. (Oberlandesgericht Hamburg OLGRspr. 38,90)

Wird ein vermietetes Gebäude bei Eintritt einer Naturkatastrophe komplett zerstört, muss der Vermieter dieses Mietobjekt nicht neu errichten. Die aufgetretenen Schäden müssen von ihm jedoch beseitigt werden. In jedem Fall ist er dazu verpflichtet bauliche Maßnahmen vorzunehmen, die einen Schadensfall durch eine mögliche weitere Naturkatastrophe verhindern. Der Mieter muss in einem solch drastischen Fall keine Miete mehr zahlen.

Das Amtsgericht Grimma entschied anlässlich der Jahrhundertflut in 2002, dass ein gewerblicher Mieter aufgrund der enormen Zerstörung das Recht auf eine Mietminderung von 100 % beanspruchen konnte. Die Räume waren schließlich nicht mehr nutzbar und da es nicht abzusehen war, wann die Räume wieder nutzungsfähig waren, hatte er weiterhin das Recht auf eine fristlose Kündigung. (Amtsgericht Grimma, Urteil 22. Januar 2003, Az: 2 C 0983/02, 2 C 983/02)

Oft ist in einer Klausel des Mietvertrages ein Haftungsausschluss des Vermieters verankert. Dies ist zwar rechtlich einwandfrei, doch halten diese Vereinbarungen in den meisten Fällen vor Gericht nicht stand, da dem Mieter hierdurch hohe Nachteile entstehen. Das Amtsgericht Saarburg urteilte beispielsweise, dass eine solche Klausel als unwirksam zu erachten sei. In der besagten Klausel war aufgeführt, dass der Mieter weder bei bereits bestehenden noch bei künftig auftretenden Schäden durch Fehler, Anspruch auf Schadensersatz erheben kann. Ausgenommen war der Fall, der Vermieter würde einen solchen Schadensfall durch fahrlässiges Handeln herausfordern. Auch bei Schadensfällen, die durch fahrlässiges Handeln eines durch den Vermieter beauftragen Dritten verursacht werden, hat der Mieter keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder fristlose Kündigung.

Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter zur Zahlung des Schadensersatzes, als sich ein Schadensfall durch einen Mangel im Keller einstellte. Die vom Mieter gelagerten Gegenstände wurden durch eine Überschwemmung stark beschädigt. (Amtsgericht Saarburg, Urteil 9. Januar 2002, Az: 5 C 306/01)

 

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