Nackt auf dem Balkon sonnen
 
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Ein Mieter, egal ob männlich oder weiblich, darf sich ohne Einverständnis des Vermieters nackt auf dem Balkon sonnen. Sofern sich andere Mieter durch den Anblick gestört fühlen, hat der Vermieter nicht das Recht das „nackte sonnen“ zu verbieten (AG Merzig, Az.: 23 C 1282/04). Bei zuviel Nähe jedoch darf der Vermieter einschreiten und den Mieter abmahnen, hierbei handelt sich um die Störung des Hausfriedens. (AG Bonn, Az.: U8 C 209/05). Also Sex auf dem Balkon ist verboten. Über die Freizügigkeit eines Mannes urteilte das VWGH BAWÜ, das Az.: 1 S 972/02 besagt, nach § 183 StGB handelt es sich beim Nacktjoggen eine Mannes um eine exhibitionistische Handlung. Der Leipziger Anwalt Andreas Kretschmer berichtet, das öffentliche Nacktjoggen kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Turnschuhe oder Socken lindern die Tat nicht (VWGH BAWÜ, Az.: 1 S 972/02).

 

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