Mietrecht - Nachtspeicherheizung

 
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Nachtspeicherheizung
Das Landgericht München entschied, dass mit Asbest belastete Nachtstromspeicheröfen von Mietern nicht hingenommen werden müssen. Diese giftige Faser führt in einer Wohnung schließlich zu einem Mietmangel und verpflichtet den Vermieter dazu die Heizsysteme austauschen zu lassen. Grundsätzlich geht das Gesetz bei der Urteilsprechung von einer Gefährdung durch asbesthaltige Nachtspeicherheizungen aus, so entschied das Amtsgericht Hof, ein Mieter müsse nicht einmal einen konkreten Beweis für eine Gefährdung durch Asbest in der Mietwohnung erbringen.

Es reicht vollkommen aus, dass objektiv eine Gefährdung von den Nachspeicherheizungen ausgeht bzw. nicht abwegig ist. Also kann der Mieter in einem solchen Fall eine Mietminderung erwarten, weiterhin kann er auch für den Fall der Unwissenheit über die Asbestgefahr in seiner Wohnung, rückwirkend eine Zahlung der Miete in Höhe der Minderung (20%) fordern. In diesem Fall wurde vom Gericht jedoch beachtet, dass im Sommer keine Asbestabgabe durch die Heizung möglich war, weil nicht geheizt wird. (Landgericht München, Urteil 29. Oktober 1997, Az: 31 S 19711/96, Amtsgericht Hof, Urteil 4. April 1997, Az: 15 C 2065/95)

Infolge eines Mietmangels durch Nachtstromspeicherheizungen verringert sich der Mietzins. Auch wenn die krebserregende Substanz nicht in der Luft gemessen werden kann, besteht objektiv die Gefahr von erhöhten Werten in der Raumluft. Es kann einem Mieter schließlich nicht abverlangt werden erhöhte Asbestwerte abzuwarten und dauerhaft dieKosten für Messungen auf sich zu nehmen. (Landgericht Hannover, Urteil 30. Mai 1997, Az: 8 S 203/96)

Wird ein Nachtspeicherofen vom Vermieter ausgetauscht, kann er die Miete erhöhen, da dies als Modernisierung des Gebäudes gilt und dessen Wert steigert. Der Mieter ist unterdessen dazu verpflichtet die Modernisierung und die damit verbundene monatliche Mehrbelastung hinzunehmen. Zu beachten ist allerdings, dass moderne Heizungsanlagen weniger Strom verbrauchen und die Mieterhöhung somit keine echte Mehrbelastung darstellt. Das Amtsgericht Münster entschied in 1996, dass ein Mieter die Umbaumaßnahmen in seiner Wohnung dulden müsse.

Die zum Austausch der Heizungsanlage erforderlichen Umbaumaßnahmen sind vom Mieter zu dulden, vor allem beispielsweise eine Gasetagenheizung weniger Kosten verursacht als ein Nachtspeicherofen. Auch dann wenn der Mieter elektrisch funktionierende Geräte eingebaut hat und dies vom Vermieter genehmigt wurde. (Amtsgericht Münster, Urteil 27. 02.1996, Az: 5 C 633/95)

Das Amtsgericht Charlottenburg beschloss weiterhin, dass Nachtspeicheröfen jährlich mit 10 % des Wertes abzuschreiben sind. (Amtsgericht Charlottenburg, Urteil 23. Dezember 1986, Az: 14 C 469/86)

Nachtspeicherheizung
Das Landgericht Kassel urteilte entgegen vieler anderer Gerichtsurteile zu Gunsten des Vermieters und gegen eine Mietminderung wegen eines Mietmangels durch Nachtspeicheröfen mit Bestandteilen aus Asbest. Laut dem Landgericht hat der Mieter nur ein Recht auf eine Mietminderung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn es ihm aufgrund der Asbestbelastung nicht mehr möglich ist, unbekümmert in der Wohnung zu
verweilen.

Dies ergibt sich jedoch nicht allein aus der Tatsache, dass asbesthaltige Bestandteile in einer Heizung vorhanden sind. Schließlich müssen zusätzliche Faktoren zu einer gerechtfertigten Annahme eines Asbestaustritts in die Luft vorliegen (z. B. ein Defekt der Nachtspeicherheizung) (Landgericht Kassel, Urteil 08. November 1994, Az: 1 T 61/94)

Das Landgericht Dortmund beschloss, dass ein Asbestausstoß von 2000 Fasern pro Quadratmetern zu einer Mietminderung führt, da der Grenzwert von 1000 Fasern pro Quadratmeter nach der Asbestrichtlinie und den Technischen Regelt für Gefahrenstoffe weit überschritten ist. Die Begründung lag darin, dass der Mieter nicht mehr ohne Sorge um seine Gesundheit die Wohnung beheizen könne. Das Landgericht ordnete eine Mietminderung von 50 % an.(Landgericht Dortmund 11. Zivilkammer, Urteil vom 16. Februar 1994, Az: 11 S 197/93)

Zu beachten ist, dass da die Heizung im Sommer gewöhnlich nicht benutzt wird, eine Mietminderung für diesen Zeitraum nicht in Frage kommt.

 

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