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Nachtspeicherheizung
Das Landgericht München entschied, dass mit Asbest
belastete Nachtstromspeicheröfen von Mietern nicht
hingenommen werden müssen. Diese giftige Faser führt in
einer Wohnung schließlich zu einem Mietmangel und
verpflichtet den Vermieter dazu die Heizsysteme austauschen
zu lassen. Grundsätzlich geht das Gesetz bei der
Urteilsprechung von einer Gefährdung durch asbesthaltige
Nachtspeicherheizungen aus, so entschied das Amtsgericht
Hof, ein Mieter müsse nicht einmal einen konkreten Beweis
für eine Gefährdung durch Asbest in der Mietwohnung
erbringen.
Es reicht vollkommen aus, dass objektiv eine Gefährdung von
den Nachspeicherheizungen ausgeht bzw. nicht abwegig ist.
Also kann der Mieter in einem solchen Fall eine
Mietminderung erwarten, weiterhin kann er auch für den Fall
der Unwissenheit über die Asbestgefahr in seiner Wohnung,
rückwirkend eine Zahlung der Miete in Höhe der Minderung
(20%) fordern. In diesem Fall wurde vom Gericht jedoch
beachtet, dass im Sommer keine Asbestabgabe durch die
Heizung möglich war, weil nicht geheizt wird. (Landgericht
München, Urteil 29. Oktober 1997, Az: 31 S 19711/96,
Amtsgericht Hof, Urteil 4. April 1997, Az: 15 C 2065/95)
Infolge eines Mietmangels durch Nachtstromspeicherheizungen
verringert sich der Mietzins. Auch wenn die krebserregende
Substanz nicht in der Luft gemessen werden kann, besteht
objektiv die Gefahr von erhöhten Werten in der Raumluft. Es
kann einem Mieter schließlich nicht abverlangt werden
erhöhte Asbestwerte abzuwarten und dauerhaft dieKosten für
Messungen auf sich zu nehmen. (Landgericht Hannover, Urteil
30. Mai 1997, Az: 8 S 203/96)
Wird ein Nachtspeicherofen vom Vermieter ausgetauscht, kann
er die Miete erhöhen, da dies als Modernisierung des
Gebäudes gilt und dessen Wert steigert. Der Mieter ist
unterdessen dazu verpflichtet die Modernisierung und die
damit verbundene monatliche Mehrbelastung hinzunehmen. Zu
beachten ist allerdings, dass moderne Heizungsanlagen
weniger Strom verbrauchen und die Mieterhöhung somit keine
echte Mehrbelastung darstellt. Das Amtsgericht Münster
entschied in 1996, dass ein Mieter die Umbaumaßnahmen in
seiner Wohnung dulden müsse.
Die zum Austausch der Heizungsanlage erforderlichen
Umbaumaßnahmen sind vom Mieter zu dulden, vor allem
beispielsweise eine Gasetagenheizung weniger Kosten
verursacht als ein Nachtspeicherofen. Auch dann wenn der
Mieter elektrisch funktionierende Geräte eingebaut hat und
dies vom Vermieter genehmigt wurde. (Amtsgericht Münster,
Urteil 27. 02.1996, Az: 5 C 633/95)
Das Amtsgericht Charlottenburg beschloss weiterhin, dass
Nachtspeicheröfen jährlich mit 10 % des Wertes abzuschreiben
sind. (Amtsgericht Charlottenburg, Urteil 23. Dezember 1986,
Az: 14 C 469/86)
Nachtspeicherheizung
Das Landgericht Kassel urteilte entgegen vieler
anderer Gerichtsurteile zu Gunsten des Vermieters und gegen
eine Mietminderung wegen eines Mietmangels durch
Nachtspeicheröfen mit Bestandteilen aus Asbest. Laut dem
Landgericht hat der Mieter nur ein Recht auf eine
Mietminderung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn es ihm
aufgrund der Asbestbelastung nicht mehr möglich ist,
unbekümmert in der Wohnung zu
verweilen.
Dies ergibt sich jedoch nicht allein aus der
Tatsache, dass asbesthaltige Bestandteile in einer Heizung
vorhanden sind. Schließlich müssen zusätzliche Faktoren zu
einer gerechtfertigten Annahme eines Asbestaustritts in die
Luft vorliegen (z. B. ein Defekt der Nachtspeicherheizung)
(Landgericht Kassel, Urteil 08. November 1994, Az: 1 T
61/94)
Das Landgericht Dortmund beschloss, dass ein Asbestausstoß
von 2000 Fasern pro Quadratmetern zu einer Mietminderung
führt, da der Grenzwert von 1000 Fasern pro Quadratmeter
nach der Asbestrichtlinie und den Technischen Regelt für
Gefahrenstoffe weit überschritten ist. Die Begründung lag
darin, dass der Mieter nicht mehr ohne Sorge um seine
Gesundheit die Wohnung beheizen könne. Das Landgericht
ordnete eine Mietminderung von 50 % an.(Landgericht Dortmund
11. Zivilkammer, Urteil vom 16. Februar 1994, Az: 11 S
197/93)
Zu beachten ist, dass da die Heizung im Sommer gewöhnlich
nicht benutzt wird, eine Mietminderung für diesen Zeitraum
nicht in Frage kommt. |