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Nachmieterregelung
Viele Mieter glauben, dass ein befristetes
Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, wenn ein Nachmieter
gestellt wird. Dabei geht es darum, dem Vermieter drei
potenzielle Nachmieter zu präsentieren. Anschließend ist der
Mieter von seiner Kündigungsfrist befreit und kann vorzeitig
in sein neues Leben starten.
Falsch gedacht. Diese Rechtsauffassung ist nicht nur
ungültig, es hat sie auch niemals gegeben. Dies kommentiert
Ulrich Ropertz, Jurist des Deutschen Mieterbundes, mit dem
Hinweis auf die Tatsache, dass der Vermieter einer solchen
außerordentlichen Kündigung nicht zustimmen muss.
Auch Kai Warnecke von Haus und Grund stimmt diesem
Sachverhalt zu. Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Das
gilt auch für Mietverträge, die über einen bestimmten
Zeitraum geschlossen werden. Diese Verträge können nur mit
Zustimmung beider Parteien vorzeitig aufgelöst werden.
Es gibt aber auch Mietverträge, in denen die
Nachmieterregelung erlaubt wird. In diesem speziellen Fall
muss sich natürlich auch der Vermieter an den Vertrag
halten. Gleiches gilt auch bei Härtefällen wie etwa einem
erzwungenen Umzug aufgrund des Berufs, einer schweren
Erkrankung oder einer Schwangerschaft. In solchen Fällen
kann der Mietvertrag aufgelöst werden, wenn ein
entsprechender Nachmieter gestellt wird. Dieser muss zudem
dem existierenden Mietvertrag in unveränderter Form
zustimmen (§ 242 BGB, Treu und Glaube). |