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Musizieren
In Mietverträgen werden Regelungen zum Thema Musik entweder
getroffen oder nicht. So ist es einem Mieter, der
beabsichtigt ein Instrument im Haus zu spielen grundsätzlich
anzuraten, schon bei Mietvertragsabschluss diesbezüglich
eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. |
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Professionellen Musikern und Hobbymusikern wird empfohlen
schon vor Abschluss des Mietvertrags eine Vereinbarung
bezüglich des Spielens eines Instruments in der Wohnung zu
treffen. Das Landgericht Düsseldorf urteilte bezüglich des
Musizierens im mietrechtlichen Sinne folgendermaßen:
Da das Spielen von Musik ein großer und wichtiger
Bestandteil im Leben so mancher Menschen darstellt und einen
großen Teil zu einem positiven Lebensgefühl beiträgt, muss
das Spielen von Musik zum Grundrecht der freien Entfaltung
der Persönlichkeit gezählt werden. Diesem ist jedoch
entgegen zu setzen, dass Mitmenschen insbesondere die
Mitmieter ebenfalls ein Recht auf Entspannung und Stille
haben. Es muss also auf beide Seiten Rücksicht genommen
werden, sodass niemand in seiner persönlichen Freiheit
eingeschränkt ist.
So beschloss das Gericht dass während der Woche nur bis
20:00 Uhr bzw. einmal wöchentlich bis 21:30 Uhr Klavier
gespielt werden dürfe und am Wochenende und den Feiertagen
bis maximal 19:00 Uhr. Einmal monatlich dürfe sogar an einem
Wochenend- oder Feiertag bis 21:30 Uhr musiziert
werden.(Landgericht Düsseldorf, Urteil 22. Dezember 1989, Az:
22 S 574/89)
Das Landgericht Frankfurt entschied in einem ähnlichen Fall
anders. Es ordnete an, dass die allgemeinen Ruhezeiten von
22:00 – 07:00 Uhr zu berücksichtigen sind und dass das
Klavierspiel für ca. drei Stunden in der Zeit von 17:00 –
22:00 Uhr von den Nachbarn zu dulden sei. An den Wochenenden
und den Feiertagen hingegen seien lediglich die
Mittagsruhezeiten zu beachten. (Landgericht Frankfurt,
Urteil 12. Oktober 1989, Az: 2/25 O 359/89)
Das Landgericht Gramlich urteilte dass beim Musizieren bzw.
beim Musikhören stets auf die Mitmenschen Rücksicht genommen
werden muss und somit die gesetzlichen Ruhezeiten
eingehalten werden sollen. Während dieser Zeiten ist Musik
lediglich in Zimmerlautstärke (ab)zuspielen. Die besagten
Ruhezeiten gelten täglich von 20:00 – 07:00 Uhr und von
13:00 – 15:00 Uhr. (Landgericht B Gramlich, NJW 1985, 2131f
/ Bundesgerichtshof V ZB 11/98)
Das Amtsgericht Warendorf hatte im August 1997 in einem
etwas merkwürdigen Fall zu urteilen. So lautete der
Beschluss, dass ein Mieter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
das Recht auf Ruhe auch am Tage habe. So sollte der Nachbar
störende Musik, Streitereien aber auch Geräusche beim
Geschlechtsverkehr, wie z. B. lautes Stöhnen und Jubeln
unterlassen. Schließlich sei nicht im Grundgesetz verankert,
dass jeder seine sexuellen Bedürfnisse ohne Rücksicht auf
seine Mitmenschen befriedigen darf. (Amtsgericht Warendorf,
Urteil 19. August 1997, Az: 5 C 414/97)
Natürlich spielt beim Musizieren auch das Instrument eine
große Rolle.Weiterhin sind die Schalldichte der Wohnungen
und die übrigen Geräusche im Mietshaus zu berücksichtigen.
Die Devise lautet, umso störender das Instrument, desto
kürzer werden die Spielzeiten für den Musiker und umso
schlechter der Schallschutz, desto mehr Rücksicht muss auf
die Mitmieter genommen werden. |
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