Musizieren - Mietrecht A-Z

 
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Musizieren
In Mietverträgen werden Regelungen zum Thema Musik entweder getroffen oder nicht. So ist es einem Mieter, der beabsichtigt ein Instrument im Haus zu spielen grundsätzlich anzuraten, schon bei Mietvertragsabschluss diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen.

 

Professionellen Musikern und Hobbymusikern wird empfohlen schon vor Abschluss des Mietvertrags eine Vereinbarung bezüglich des Spielens eines Instruments in der Wohnung zu treffen. Das Landgericht Düsseldorf urteilte bezüglich des Musizierens im mietrechtlichen Sinne folgendermaßen:

Da das Spielen von Musik ein großer und wichtiger Bestandteil im Leben so mancher Menschen darstellt und einen großen Teil zu einem positiven Lebensgefühl beiträgt, muss das Spielen von Musik zum Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit gezählt werden. Diesem ist jedoch entgegen zu setzen, dass Mitmenschen insbesondere die Mitmieter ebenfalls ein Recht auf Entspannung und Stille haben. Es muss also auf beide Seiten Rücksicht genommen werden, sodass niemand in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt ist.

So beschloss das Gericht dass während der Woche nur bis 20:00 Uhr bzw. einmal wöchentlich bis 21:30 Uhr Klavier gespielt werden dürfe und am Wochenende und den Feiertagen bis maximal 19:00 Uhr. Einmal monatlich dürfe sogar an einem Wochenend- oder Feiertag bis 21:30 Uhr musiziert werden.(Landgericht Düsseldorf, Urteil 22. Dezember 1989, Az: 22 S 574/89)

Das Landgericht Frankfurt entschied in einem ähnlichen Fall anders. Es ordnete an, dass die allgemeinen Ruhezeiten von 22:00 – 07:00 Uhr zu berücksichtigen sind und dass das Klavierspiel für ca. drei Stunden in der Zeit von 17:00 – 22:00 Uhr von den Nachbarn zu dulden sei. An den Wochenenden und den Feiertagen hingegen seien lediglich die Mittagsruhezeiten zu beachten. (Landgericht Frankfurt, Urteil 12. Oktober 1989, Az: 2/25 O 359/89)

Das Landgericht Gramlich urteilte dass beim Musizieren bzw. beim Musikhören stets auf die Mitmenschen Rücksicht genommen werden muss und somit die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden sollen. Während dieser Zeiten ist Musik lediglich in Zimmerlautstärke (ab)zuspielen. Die besagten Ruhezeiten gelten täglich von 20:00 – 07:00 Uhr und von 13:00 – 15:00 Uhr. (Landgericht B Gramlich, NJW 1985, 2131f / Bundesgerichtshof V ZB 11/98)

Das Amtsgericht Warendorf hatte im August 1997 in einem etwas merkwürdigen Fall zu urteilen. So lautete der Beschluss, dass ein Mieter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht auf Ruhe auch am Tage habe. So sollte der Nachbar störende Musik, Streitereien aber auch Geräusche beim Geschlechtsverkehr, wie z. B. lautes Stöhnen und Jubeln unterlassen. Schließlich sei nicht im Grundgesetz verankert, dass jeder seine sexuellen Bedürfnisse ohne Rücksicht auf seine Mitmenschen befriedigen darf. (Amtsgericht Warendorf, Urteil 19. August 1997, Az: 5 C 414/97)

Natürlich spielt beim Musizieren auch das Instrument eine große Rolle.Weiterhin sind die Schalldichte der Wohnungen und die übrigen Geräusche im Mietshaus zu berücksichtigen. Die Devise lautet, umso störender das Instrument, desto kürzer werden die Spielzeiten für den Musiker und umso schlechter der Schallschutz, desto mehr Rücksicht muss auf die Mitmieter genommen werden.

 

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