Müllschlucker - Mietrecht A-Z

 
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Müllschlucker
Solange es für den Eigentümer nicht unzumutbar ist, hat ein Mieter ein Recht darauf, dass eine vorhandene Müllabwurfanlage weiterhin zur Verfügung steht. (Landgericht Berlin, Urteil 1. Februar 1999, Az: 67 S 330/98)

Der Vermieter muss nicht nur das Mietobjekt (Mietwohnung) in einem nutzungsgerechten bzw. vertragsmäßigen Zustand bereitstellen, sondern auch gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen wie Müllabwurfanlagen. Er hat weiterhin dafür zu sorgen, dass diese Installationen beispielsweise durch regelmäßige Wartung ordnungsgemäß funktionieren. Dabei schränkt das Mietrecht die Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht ein.
(Bürgerliches Gesetzbuch § 535)

Die Kosten für eingebaute Müllschlucker sind vom Mieter zu tragen und können somit über Nebenkostenabrechnung veranschlagt werden. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn diese Kosten, genau wie die Betriebskosten, im Mietvertrag aufgeführt sind. (Kammergericht, Urteil 4.07.2005 - 8 U 13/05)

 

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