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Müllschlucker
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Müllschlucker
Solange es für den Eigentümer nicht unzumutbar ist, hat ein
Mieter ein Recht darauf, dass eine vorhandene
Müllabwurfanlage weiterhin zur Verfügung steht. (Landgericht
Berlin, Urteil 1. Februar 1999, Az: 67 S 330/98)
Der Vermieter muss nicht nur das Mietobjekt (Mietwohnung) in
einem nutzungsgerechten bzw. vertragsmäßigen Zustand
bereitstellen, sondern auch gemeinschaftlich genutzte
Einrichtungen wie Müllabwurfanlagen. Er hat weiterhin dafür
zu sorgen, dass diese Installationen beispielsweise durch
regelmäßige Wartung ordnungsgemäß funktionieren. Dabei
schränkt das Mietrecht die Instandhaltungspflicht des
Vermieters nicht ein.
(Bürgerliches Gesetzbuch § 535)
Die Kosten für eingebaute Müllschlucker sind vom Mieter zu
tragen und können somit über Nebenkostenabrechnung
veranschlagt werden. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn
diese Kosten, genau wie die Betriebskosten, im Mietvertrag
aufgeführt sind. (Kammergericht, Urteil 4.07.2005 - 8 U
13/05) |
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