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Mischbatterie
Vorausgesetzt es handelt sich um eine fachmännische und
ordnungsgemäße Ausführung, hat ein Mieter auch ohne die
Zustimmung des Eigentümers das Recht, Instandsetzungs- bzw.
Instandhaltungsmaßnahmen, wie dem Austausch einer
Mischbatterie durchzuführen, da es sich hierbei um die
Pflichten des Eigentümers selbst handelt. (Bürgerliches
Gesetzbuch § 535)
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Mieter
grundsätzlich das Recht, die von ihm selbst eingebrachte
Ausstattung wie beispielsweise Duschkopf oder Mischbatterie
nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen.
Im Gegenzug hierzu muss der Ursprungszustand wieder
hergestellt, also die alte Einrichtung wieder eingebaut
werden. (Bürgerliches Gesetzbuch § 539 Abs 2)
Das Landgericht Lüneburg entschied diesbezüglich, dass die
vom Mieter ausgebauten Einrichtungsgegenstände während der
Mietzeit nicht an den Eigentümer weitergegeben werden
müssen. Bei Auszug muss der Mieter jedoch die von ihm selbst
eingebauten Teile durch die alten austauschen oder die neuen
Gegenstände in der Wohnung zurücklassen. Ansonsten ist der
Mieter dem Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet.
(Oberlandesgericht Köln 22. Zivilsenat, Urteil vom 26.
November 1991, Az: 22 U 97/91) |
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