Mischbatterie - Mietrecht A-Z

 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

 

Mischbatterie
Vorausgesetzt es handelt sich um eine fachmännische und ordnungsgemäße Ausführung, hat ein Mieter auch ohne die Zustimmung des Eigentümers das Recht, Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen, wie dem Austausch einer Mischbatterie durchzuführen, da es sich hierbei um die Pflichten des Eigentümers selbst handelt. (Bürgerliches Gesetzbuch § 535)

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Mieter grundsätzlich das Recht, die von ihm selbst eingebrachte Ausstattung wie beispielsweise Duschkopf oder Mischbatterie nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen. Im Gegenzug hierzu muss der Ursprungszustand wieder hergestellt, also die alte Einrichtung wieder eingebaut werden. (Bürgerliches Gesetzbuch § 539 Abs 2)

Das Landgericht Lüneburg entschied diesbezüglich, dass die vom Mieter ausgebauten Einrichtungsgegenstände während der Mietzeit nicht an den Eigentümer weitergegeben werden müssen. Bei Auszug muss der Mieter jedoch die von ihm selbst eingebauten Teile durch die alten austauschen oder die neuen Gegenstände in der Wohnung zurücklassen. Ansonsten ist der Mieter dem Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet. (Oberlandesgericht Köln 22. Zivilsenat, Urteil vom 26. November 1991, Az: 22 U 97/91)

 

Mietrecht A-Z  •  Mischbatterie