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Minderjährige Mieter
Da Jugendliche bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr nur
beschränkt geschäftsfähig sind, müssen mit ihnen
geschlossene Mietverträge von den gesetzlichen Vertretern
genehmigt werden. Dies kann sowohl vor als auch nach dem
Unterzeichnen des Vertrags geschehen. Wird der Vertrag nicht
bewilligt, ist dieser unwirksam, wobei die Eltern auch
stillschweigend in den Vertrag einwilligen können. Das
Amtsgericht Köln urteilte, dass es jedoch nicht als stille
Zustimmung gilt, wenn die Eltern lediglich beim Einzug in
der Wohnung anwesend waren. (Amtsgericht Köln MDR 72, 953 /
Weimar MDR 77, 197)
Stimmen die Vormünder dem Mietvertrag zu, so ist anzunehmen,
dass diese auch mit allen folgenden Vorgängen und Geschäften
im Bezug auf die Mietzeit einverstanden sind. Wenn ein
Jugendlicher eine Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle in einem
Ort außerhalb seines Wohnortes annehmen darf, ist er
weiterhin dazu befugt sich eine eigenen Wohnung am Standort
zu suchen, solange sie dem Rahmen seiner finanziellen
Möglichkeiten entspricht. (Bürgerliches Gesetzbuch § 113,
Absatz 1)
Lässt sich ein Vermieter die Volljährigkeit des Mieters
nicht bestätigen und geht gutgläubig davon aus, dieser sei
erwachsen, besteht für ihn kein Schutz. Dies bedeutet, dass
er mit den Konsequenzen seines Handelns leben muss, denn ein
Vertrag ist in einem solchen Fall immer unwirksam. Es ist
aber möglich auch nach der Unterzeichnung des Mietvertrages,
die Einwilligung der Eltern einzuholen. (Bürgerliches
Gesetzbuch § 108 Abs. 2 )
Nicht nur die Eltern sondern auch das Vormundschaftsgericht
hat darüber zu entscheiden, wenn ein Mietvertrag über einen
längeren Zeitraum abgeschlossen werden soll. Längerer
Zeitraum bedeutet in diesem Fall, dass der Vertrag über das
19. Lebensjahr des Mieters hinausgeht. (Bürgerliches
Gesetzbuch § 1822 Ziffer 5)
Wird ein Mietvertrag nebst dem minderjährigen Mieter
zusätzlich von einem seiner Elternteile unterzeichnet, muss
unterschieden werden ob es sich bei den Eltern um
geschiedene oder nicht geschiedene Eheleute handelt.
Solange die Eltern nicht geschieden sind, sollten
grundsätzlich beide Unterschriften auf dem Mietvertrag
vertreten sein. Es ist jedoch möglich, dass ein Ehepartner
den anderen zur Unterschrift bevollmächtigt. Einem Vermieter
ist jedoch immer zu Empfehlen, dass beide Elternteile
unterzeichnen, da die Wirksamkeit des Vertrags unsicher ist.
Wenn die gesetzlichen Vertreter den Vertrag gemeinsam
unterzeichnen, willigen sie in das Mietverhältnis mit dem
Kind ein und nehmen auch den Minderjährigen in die Pflicht.
(Bürgerliches Gesetzbuch § 1629 Abs. 1)
Sind die Eltern geschieden, kommt es bei der Unterzeichnung
darauf an, ob der unterzeichnende Elternteil das Sorgerecht
für das Kind hat. In diesem Fall kann der Elternteil das
Kind ohne den anderen Elternteil vertreten und das Kind zur
Miete verpflichten. Obliegt jedoch den Eltern das Sorgerecht
gemeinsam, so reicht eine Einwilligung nicht aus um das Kind
in die Pflicht zur Mietzahlung zu nehmen. In diesem Fall
wird der Vermieter vor dem Recht nicht geschützt womit der
Vertrag in Bezug auf die Verpflichtungen des Jugendlichen
unwirksam ist.
Bei unwirksamen Mietverträgen, die mit einem Minderjährigen
ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossen
wurden, besteht für den Eigentümer kein
Mietzahlungsanspruch. Eventuell hat der Vermieter jedoch
noch einen Anspruch bezüglich der Nutzung. Auch wenn ein
unwirksamer Vertrag zusätzlich von einem Vormund
unterzeichnet wurde, hat der Eigentümer auch hier keine
Mietansprüche gegen den Jugendlichen.
Sobald der Eigentümer jedoch nachweisen kann, dass der
Jugendliche das Mietverhältnis durch arglistige Täuschung
erschleichen wollte, hat er einen Schadensersatzanspruch.
Weiterhin kann er bei arglistiger Täuschung durch den Mieter
eine sofortige Räumung verlangen. (Bürgerliches Gesetzbuch §
985) |