Minderjährige Mieter - Mietrecht A-Z

 
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Minderjährige Mieter
Da Jugendliche bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr nur beschränkt geschäftsfähig sind, müssen mit ihnen geschlossene Mietverträge von den gesetzlichen Vertretern genehmigt werden. Dies kann sowohl vor als auch nach dem Unterzeichnen des Vertrags geschehen. Wird der Vertrag nicht bewilligt, ist dieser unwirksam, wobei die Eltern auch stillschweigend in den Vertrag einwilligen können. Das Amtsgericht Köln urteilte, dass es jedoch nicht als stille Zustimmung gilt, wenn die Eltern lediglich beim Einzug in der Wohnung anwesend waren. (Amtsgericht Köln MDR 72, 953 / Weimar MDR 77, 197)

Stimmen die Vormünder dem Mietvertrag zu, so ist anzunehmen, dass diese auch mit allen folgenden Vorgängen und Geschäften im Bezug auf die Mietzeit einverstanden sind. Wenn ein Jugendlicher eine Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle in einem Ort außerhalb seines Wohnortes annehmen darf, ist er weiterhin dazu befugt sich eine eigenen Wohnung am Standort zu suchen, solange sie dem Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten entspricht. (Bürgerliches Gesetzbuch § 113, Absatz 1)

Lässt sich ein Vermieter die Volljährigkeit des Mieters nicht bestätigen und geht gutgläubig davon aus, dieser sei erwachsen, besteht für ihn kein Schutz. Dies bedeutet, dass er mit den Konsequenzen seines Handelns leben muss, denn ein Vertrag ist in einem solchen Fall immer unwirksam. Es ist aber möglich auch nach der Unterzeichnung des Mietvertrages, die Einwilligung der Eltern einzuholen. (Bürgerliches Gesetzbuch  § 108  Abs. 2 )

Nicht nur die Eltern sondern auch das Vormundschaftsgericht hat darüber zu entscheiden, wenn ein Mietvertrag über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden soll. Längerer Zeitraum bedeutet in diesem Fall, dass der Vertrag über das 19. Lebensjahr des Mieters hinausgeht. (Bürgerliches Gesetzbuch § 1822 Ziffer 5)

Wird ein Mietvertrag nebst dem minderjährigen Mieter zusätzlich von einem seiner Elternteile unterzeichnet, muss unterschieden werden ob es sich bei den Eltern um geschiedene oder nicht geschiedene Eheleute handelt.

Solange die Eltern nicht geschieden sind, sollten grundsätzlich beide Unterschriften auf dem Mietvertrag vertreten sein. Es ist jedoch möglich, dass ein Ehepartner den anderen zur Unterschrift bevollmächtigt. Einem Vermieter ist jedoch immer zu Empfehlen, dass beide Elternteile unterzeichnen, da die Wirksamkeit des Vertrags unsicher ist. Wenn die gesetzlichen Vertreter den Vertrag gemeinsam unterzeichnen, willigen sie in das Mietverhältnis mit dem Kind ein und nehmen auch den Minderjährigen in die Pflicht. (Bürgerliches Gesetzbuch § 1629 Abs. 1)

Sind die Eltern geschieden, kommt es bei der Unterzeichnung darauf an, ob der unterzeichnende Elternteil das Sorgerecht für das Kind hat. In diesem Fall kann der Elternteil das Kind ohne den anderen Elternteil vertreten und das Kind zur Miete verpflichten. Obliegt jedoch den Eltern das Sorgerecht gemeinsam, so reicht eine Einwilligung nicht aus um das Kind in die Pflicht zur Mietzahlung zu nehmen. In diesem Fall wird der Vermieter vor dem Recht nicht geschützt womit der Vertrag in Bezug auf die Verpflichtungen des Jugendlichen unwirksam ist.

Bei unwirksamen Mietverträgen, die mit einem Minderjährigen ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossen wurden, besteht für den Eigentümer kein Mietzahlungsanspruch. Eventuell hat der Vermieter jedoch noch einen Anspruch bezüglich der Nutzung. Auch wenn ein unwirksamer Vertrag zusätzlich von einem Vormund unterzeichnet wurde, hat der Eigentümer auch hier keine Mietansprüche gegen den Jugendlichen.

Sobald der Eigentümer jedoch nachweisen kann, dass der Jugendliche das Mietverhältnis durch arglistige Täuschung erschleichen wollte, hat er einen Schadensersatzanspruch. Weiterhin kann er bei arglistiger Täuschung durch den Mieter eine sofortige Räumung verlangen. (Bürgerliches Gesetzbuch § 985)

 

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