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Verspätete Mietzahlungen des
Sozialamtes
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Kündigung bei verspäteter Zahlung
des Sozialamtes
Unpünktliche Mietzahlungen des Sozialamtes
berechtigen den Vermieter nicht, das Mietverhältnis mit dem
Mieter fristlos zu kündigen. Dies entscheid der BGH aktuell
mit Urteil vom 21. Oktober 2009. Im entschiedenen Fall hatte
das Jobcenter die Mietzahlungen für den Mieters übernommen,
die Mieten dann aber trotz ihm vorliegender Abmahnungen des
Vermieters unpünktlich, also nicht zum 3. Werktag eines
Monats gezahlt. Der Vermieter kündigte daraufhin das
Mietverhältnis fristlos. Zu Unrecht, so der BGH. Bei der
Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die
Zahlungsverzögerungen darauf beruhen, dass das Jobcenter
nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit sei. Der
Mieter müsse sich auch nicht ein Verschulden des Jobcenters
zurechnen lassen, da dieses nicht Erfüllungsgehilfe des
Mieters sei, sondern hoheitliche Aufgaben der
Daseinsvorsorge wahrnehme.
Das BGH-Urteil überrascht nicht. Es steht im Einklang mit
der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur. Im Rahmen
des § 543 Abs. 1 BGB ist bei der Interessenabwägung die
Verschuldensfrage mit zu berücksichtigen. Wird die
Zahlungsunpünktlichkeit nicht vom Mieter, sondern vom
Sozialamt verschuldet und hat der Mieter dem Sozialamt die
entsprechenden Abmahnungen des Vermieters vorgelegt, ist
eine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen unzulässig.
Autor: S. Engel - BGH, Urteil 21.10.2009, VIII ZR 64/09 |
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