Verspätete Mietzahlungen des Sozialamtes

 
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Kündigung bei verspäteter Zahlung des Sozialamtes
Unpünktliche Mietzahlungen des Sozialamtes berechtigen den Vermieter nicht, das Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos zu kündigen. Dies entscheid der BGH aktuell mit Urteil vom 21. Oktober 2009. Im entschiedenen Fall hatte das Jobcenter die Mietzahlungen für den Mieters übernommen, die Mieten dann aber trotz ihm vorliegender Abmahnungen des Vermieters unpünktlich, also nicht zum 3. Werktag eines Monats gezahlt. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Zu Unrecht, so der BGH. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Zahlungsverzögerungen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit sei. Der Mieter müsse sich auch nicht ein Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen, da dieses nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters sei, sondern hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehme.

Das BGH-Urteil überrascht nicht. Es steht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur. Im Rahmen des § 543 Abs. 1 BGB ist bei der Interessenabwägung die Verschuldensfrage mit zu berücksichtigen. Wird die Zahlungsunpünktlichkeit nicht vom Mieter, sondern vom Sozialamt verschuldet und hat der Mieter dem Sozialamt die entsprechenden Abmahnungen des Vermieters vorgelegt, ist eine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen unzulässig.

Autor: S. Engel - BGH, Urteil 21.10.2009, VIII ZR 64/09

 

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