Unwirksame Aufrechnung des Mieters

 
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Unwirksame Aufrechnung des Mieters
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 29.06.2009 (Az. 24 U 11/09) über die Aufrechnung von Nebenkosten-vorauszahlungen gegen Mietforderungen entschieden. Dabei ging es darum, das der Vermieter von Gewerberäumen seinem Mieter keine Betriebskostenabrechnung zukommen ließ. Der Mieter entschied sich daraufhin, seine Mietzahlungen gegen die Forderung der Rückzahlung von Betriebskosten aufzurechnen.

Dies wurde vom OLG Düsseldorf als gegenstandslos bewertet, da der Vermieter noch in der Verhandlung die rückständige Betriebskosten-abrechnung vorlegte. Der Mieter musste daraufhin die rückständigen Mieten nachzahlen. Grundsätzlich gab das Gericht dem Mieter recht, dass für Gewerberäume wie für gemietete Wohnräume das Recht besteht, eine Betriebskostenabrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zu verlangen. Dieses Recht war jedoch dadurch erfüllt, das der Vermieter die Abrechnung in der Verhandlung vorlegte.

 

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