Mietzahlung unter Vorbehalt

 
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Mietzahlung unter Vorbehalt
Im Jahr 1995 hatte ein Getränkehändler eine Lagerhalle angemietet. Kam es zu starkem Niederschlag, drang Regenwasser in die Halle ein. Der Mieter zahlte jahrelang dennoch seine Miete. Beginnend mit Dezember 2002 wurde die Miete jedoch nur noch unter Vorbehalt gezahlt. Das Mietverhältnis endete und der Mieter verlangte nun wegen der eindringenden Nässe eine Mietminderung von 25 % und somit die Mieten ab 2004 zurück.

Das Landgericht in Coburg gab dem Mieter recht. Die Mietminderung von 25 % konnte zurückverlangt werden. Das Mietminderungsrecht war nicht durch die Zahlung verwirkt worden, da diese unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgte. Diese Rechtsauffassung entspricht der Reform des Mietrechts zum 01.09.2001 (Landgericht Coburg, Az. 23 O 416/08 , 23.06.2009).

 

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