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Mietzahlung bei Auszug
Ein Pärchen mietet gemeinsam eine Wohnung an. Die
Trennung kommt, einer zieht aus und meint, er habe mit der
Wohnung nichts mehr zu tun. Dies ist nur richtig, wenn der
Mietvertrag auch nur von einer Person unterzeichnet wurde.
Warnecke erklärt, dass beide auch nach der Trennung haften,
wenn sie gemeinschaftlich unterschrieben haben. Auch der
Partner, der ausgezogen ist, haftet somit für
Mietrückstände.
Anders verhält sich dies, wenn nur einer den Mietvertrag
abgeschlossen hat. Diese Person ist dann sowohl für die
Miete als auch die Schönheitsreparaturen verantwortlich. In
der Regel bestehen Vermieter jedoch auf die Unterschrift
beider Personen. So wird das Haftungsrisiko gemindert. |