Mietwucher

 
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Von Mietwucher wird gesprochen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss der Mietzins mehr als 50 % über dem ortsüblichen Mietpreis liegen. Zum anderen muss dabei nachgewiesen werden, dass sich der Mieter in einer Zwangslage befindet. Wucher ist im §291 des StGB geregelt und können mit Haftstrafen von maximal 10 Jahren geahndet werden. Mietwucher kann bis zu fünf Jahre in leichten Fällen und bis zu 10 Jahre in schweren Fällen strafrechtlich verfolgt werden.

 

Mietwucher
Der § 5 des Wirtschaftsstrafrechts besagt, dass ein Eigentümer dann ordnungswidrig handelt, wenn er vorsätzlich eine überhöhte Miete bzw. überhöhte Nebenkosten verlangt, sich deren Zahlung zusichern lässt oder
gar empfängt. Man spricht hier von einem Mietwucher, welcher mit Geldbußen bis zu 50.000,- € bestraft werden kann.

Nach dem deutschen Recht ist Mietwucher eine Gesetzesübertretung. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Januar 2006, gilt es als Mietwucher, wenn der Vermieter für eine Wohnung, die in vergleichbarer Größe und Qualität nur selten zu finden ist, über 20 % mehr Miete verlang, als der örtliche Mietspiegel vorsieht. In einem solchen Fall ist ein Mietvertrag ungültig. Der Vermieter handelt auch dann schon rechtswidrig, wenn er diese überhöhte Miete lediglich verlangt, ohne dass der Mieter darauf eingeht. (Bundesgerichtshof, Urteil 25.01.2006 - VIII ZR 56/04 / § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch)

In einem Fall einer solchen Ordnungswidrigkeit ist der Eigentümer dem Mieter zu Schadensersatz verpflichtet und hat die Differenz wegen Teilnichtigkeit des Vertrags dem Mieter zurückzuerstatten. (§ 812 und § 134 Bürgerliches Gesetzbuch, § 5 Wirtschaftsstrafgesetz

Der Mieter steht jedoch in der Beweispflicht, wenn er von einem Mietwucher durch Ausnutzung der Mietsituation ausgeht. Es ist jedoch nicht leicht einen solchen Beweis zu erbringen, da sich das Angebot vergleichbarer Wohnmöglichkeiten nicht nur auf den betreffenden Stadtteil bezieht sondern auf das ganze Stadtgebiet o. ä. erstreckt. (Bundesgerichtshof, Urteil 13.04.2005, VIII ZR 44/04)

Handelt es sich im Falle eines Mietwuchers um eine Luxuswohnung, muss der Beweis dafür erbracht werden, dass ein Mangel an Luxuswohnungen im Stadtgebiet vorherrscht und der Vermieter seinen Vorteil aus der Situation gezogen hat. (Bundesgerichtshof, Urteil 25.01.2006 - VII ZR 56/04)

Ein Mieter wird dann nicht vom Vermieter im Sinne eines Mietwuchers getäuscht, wenn er zur Zahlung der überhöhten Miete bereit ist. Dies gilt auch dann, wenn im Stadtgebiet ein Mangel an vergleichbaren Wohnräumen herrscht. (Bundesgerichtshof MK 04, 97)

Ein Vermieter nutzt dann die Lage eines Mieters aus, wenn dieser nachweislich nicht auf eine günstige Wohnalternative zurückgreifen kann und er trotzdem eine überhöhte Miete verlangt und dabei über die Situation
des Mieters im Bilde ist. (Oberlandesgericht Braunschweig ZMR 00, 18)

Auch zu hohe Angaben zu Quadratmeterzahlen in Mietverträgen führen zu einem Mietwucher. Liegt die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter weit unter der vereinbarten Anzahl, wird der Vermieter Schadensersatzpflichtig. (Bundesgerichtshof, Urteil 24.03.2004 Az: VII 44/03)

Bei überhöhten Mietforderungen in einem Mietvertrag, kann ein „wucherähnliches Rechtsgeschäft“ vorliegen. Hierbei kann der Mieter eine Rückzahlung der Miete, die zuviel bezahlt wurde, vom Vermieter fordern. Das Amtsgericht Hamburg macht eine überhöhte Miete an der Rendite für deutsche Pfandbriefe fest. So darf die Rendite bei Vertragsschluss nicht mehr als 50 % betragen, wobei deren Durchschnitt bei 6,5 bis 7,5 % liegt. (§ 812 Abs 1 Satz 1 / § 138 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch / Amtsgericht Hamburg, Urteil 1.8.2007 - 46 C 40/40)

 

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