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Mietvertrag Warensortiment
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Vermieter kann Vertrag bei
unzumutbarem Warensortiment anfechten
Durch einen gewerblichen Mietvertrag regelten Vermieter und
Mieter das in dem vermieteten Ladenlokal auch Bekleidung
verkauft werden durfte. Der Mietvertrag regelte allerdings
nicht ob nur bestimmte Marken verkauft werden durften. Der
Mieter stellte nach Eröffnung des Bekleidungsgeschäfts
jedoch fast ausschließlich Kleidungsstücke die nur von
Rechtsradikalen getragen wurden zum Verkauf. Der Vermieter
focht den Mietvertrag an als er später hiervon erfuhr. Der
Vermieter verlangte außerdem die sofortige Räumung des
Ladenlokals.
Das Berliner Kammergericht gab der Klage des Vermieters
statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Mieter beim
Abschluss des Mietvertrages gegen die Aufklärungspflicht
verstoßen. Damit war der Vermieter berechtigt den
Mietvertrag anzufechten. Dazu stellte das Gericht fest, dass
der Vermieter zudem vom Mieter bei Abschluss des
Mietvertrages arglistig getäuscht worden war. Das geplante
rechtsradikale Warensortiment des Mieters, welches beim
Abschluss des Vertrages für den Vermieter von berechtigter
Bedeutung war, hatte er nämlich nicht erwähnt. (KG Berlin,
Urteil v. 28.05.2009, Az. 8 U 223/08).
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