Mietvertrag Warensortiment

 
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Vermieter kann Vertrag bei unzumutbarem Warensortiment anfechten
Durch einen gewerblichen Mietvertrag regelten Vermieter und Mieter das in dem vermieteten Ladenlokal auch Bekleidung verkauft werden durfte. Der Mietvertrag regelte allerdings nicht ob nur bestimmte Marken verkauft werden durften. Der Mieter stellte nach Eröffnung des Bekleidungsgeschäfts jedoch fast ausschließlich Kleidungsstücke die nur von Rechtsradikalen getragen wurden zum Verkauf. Der Vermieter focht den Mietvertrag an als er später hiervon erfuhr. Der Vermieter verlangte außerdem die sofortige Räumung des Ladenlokals.

Das Berliner Kammergericht gab der Klage des Vermieters statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Mieter beim Abschluss des Mietvertrages gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Damit war der Vermieter berechtigt den Mietvertrag anzufechten. Dazu stellte das Gericht fest, dass der Vermieter zudem vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages arglistig getäuscht worden war. Das geplante rechtsradikale Warensortiment des Mieters, welches beim Abschluss des Vertrages für den Vermieter von berechtigter Bedeutung war, hatte er nämlich nicht erwähnt. (KG Berlin, Urteil v. 28.05.2009, Az. 8 U 223/08).

 

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