Mietverträge mit Studenten

 
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Keine langfristigen Mietverträge mit Studenten
Die Bindung langjährige Bindung von Studenten an einen Mietvertrag ist nicht zulässig. Das BHG entschied im Falle eines Studenten, der Ende September 2006 ein möbliertes Zimmer in einem Studentenwohnheim angemietet hatte, dass ein Student mobil und flexibel sein muss. Zum Wintersemester hatte der Student das Zimmer angemietet. Für das Wintersemester 2006/2007 hatte er sich an der nahegelegenen Universität eingeschrieben. Laut Mietvertrag war von Seiten des Mieters und des Vermieters bis Oktober 2008 eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Student kündigte jedoch im Juni 2007 für Ende August 2007, aufgrund unzumutbarer hygienischer Verhältnisse des Zimmers. Der Kündigungsausschluss im Mietvertrag machte die Kündigung nach Auffassung des Vermieters ungültig.

Das Urteil des BGH besagte, das Mietverhältnis wurde ordentlich zum 31.10.2007 gekündigt. Der Kündigungsausschluss befristet auf 2 Jahre ist möglich, jedoch darf ein Mieter nicht benachteiligt werden. Der Ortswechsel sofern dieser ausbildungsbedingt oder aufgrund eines Auslandsaufenthalts erfolgt muss für einen Studenten möglich sein. Die Mobilität und Flexibilität steht im Vordergrund. In diesem Fall zweitrangig ist das bestreben des Vermieters häufige Mieterwechsel zu vermeiden. (BGH, Urteil v. 15.07.2009, Az. VIII ZR 307/08).

Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses kann nach ständiger Rechtssprechung des BGH für bis zu 4 Jahren ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung muss für beide Seiten bestehen und schriftlich erfolgt sein, ansonsten ist der Vertrag unwirksam.

 

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