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Mietverträge mit Studenten
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Keine langfristigen Mietverträge
mit Studenten
Die Bindung langjährige Bindung von Studenten an
einen Mietvertrag ist nicht zulässig. Das BHG entschied im
Falle eines Studenten, der Ende September 2006 ein
möbliertes Zimmer in einem Studentenwohnheim angemietet
hatte, dass ein Student mobil und flexibel sein muss. Zum
Wintersemester hatte der Student das Zimmer angemietet. Für
das Wintersemester 2006/2007 hatte er sich an der
nahegelegenen Universität eingeschrieben. Laut Mietvertrag
war von Seiten des Mieters und des Vermieters bis Oktober
2008 eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Student
kündigte jedoch im Juni 2007 für Ende August 2007, aufgrund
unzumutbarer hygienischer Verhältnisse des Zimmers. Der
Kündigungsausschluss im Mietvertrag machte die Kündigung
nach Auffassung des Vermieters ungültig.
Das Urteil des BGH besagte, das Mietverhältnis wurde
ordentlich zum 31.10.2007 gekündigt. Der
Kündigungsausschluss befristet auf 2 Jahre ist möglich,
jedoch darf ein Mieter nicht benachteiligt werden. Der
Ortswechsel sofern dieser ausbildungsbedingt oder aufgrund
eines Auslandsaufenthalts erfolgt muss für einen Studenten
möglich sein. Die Mobilität und Flexibilität steht im
Vordergrund. In diesem Fall zweitrangig ist das bestreben
des Vermieters häufige Mieterwechsel zu vermeiden. (BGH,
Urteil v. 15.07.2009, Az. VIII ZR 307/08).
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses kann nach
ständiger Rechtssprechung des BGH für bis zu 4 Jahren
ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung muss für beide
Seiten bestehen und schriftlich erfolgt sein, ansonsten ist
der Vertrag unwirksam.
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