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Mietvertrag Rücktritt
Ist ein Vertrag einmal geschlossen, sind alle beteiligten
Parteien dazu verpflichtet, sich an diesen zu halten. Dies
gilt als einer der wichtigsten Grundsätze unseres
Rechtsystems und ist genau so ein Grundsatz im Mietrecht.
Ausschließlich bei Formularverträgen und allgemeinen
Geschäftsbedingungen, ist es Gerichten nach § 307 BGB
möglich, die Inhalte auf Rechtswidrigkeiten zu prüfen. So
ergab es sich, dass einige Klauseln in Formularverträgen als
unwirksam angesehen wurden, da Mieter durch diese Klauseln
enorm benachteiligt wurden. Zu beachten ist jedoch, dass bei
für unwirksamen anerkannten Klauseln im Mietvertrag
ausschließlich diese unwirksam werden und nicht der
Mietvertrag an sich, dieser bleibt weiterhin bestehen.
Ist in einem Mietvertrag ein Rücktrittsrecht nicht
schriftlich festgesetzt oder durch eine ggf. mündliche
Zusatzvereinbarung nicht gegeben, ist es keiner der
Vertragsparteien gestattet, sich durch einseitige Bekundung
vom Vertrag zu lösen.
Der einseitige Rücktritt vom Mietvertrag ist dennoch unter
Umständen möglich, noch bevor das tatsächliche
Mietverhältnis begonnen hat. Diese können sein:
- Aufhebungsvertrag: Der Vertrag wird unter beidseitigem
Einverständnis aufgehoben – Schließung eines
Aufhebungsvertrags.
- Vertragsanfechtung: Anfechtung des Vertrags wegen
arglistiger Täuschung (z.B. wegen Täuschung des Vermieters
bezüglich der monatlichen Einkünfte des Mieters oder ggf.
dessen Schuldenhöhe)
- Rücktritt: Wegen einer nicht erbrachten Vorleistung, z.B.
wegen einer nicht wie vereinbart im Voraus gezahlten
Kaution, wobei der Vermieter bzw. die Partei die einen
Rücktritt erwirken möchte, immer erst
eine Mahnung mit einer Frist setzen muss. (Quelle: BGB §
323)
- Anpassung: Bei Unstimmigkeiten über die Geschäftsgrundlage
können nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beide
Parteien eine Anpassung des Vertrages verlangen. Jedoch ist
es gesetzlich nicht
erlaubt wegen einer gegebenen Nichteinigung über die
Anpassungen, sich vom Vertrag zu lösen. (Quelle: BGB §313
Abs. 3)
- Kündigung: Ist der Mieter erst in die Wohnung eingezogen,
bleibt beiden Parteien noch die Möglichkeit der
ordentlichen, fristgerechten bzw. der außerordentlichen,
fristlosen Kündigung des Mietvertrags. |