Mietrecht - Mietvertrag Rücktritt

 
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Mietvertrag Rücktritt
Ist ein Vertrag einmal geschlossen, sind alle beteiligten Parteien dazu verpflichtet, sich an diesen zu halten. Dies gilt als einer der wichtigsten Grundsätze unseres Rechtsystems und ist genau so ein Grundsatz im Mietrecht. Ausschließlich bei Formularverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist es Gerichten nach § 307 BGB möglich, die Inhalte auf Rechtswidrigkeiten zu prüfen. So ergab es sich, dass einige Klauseln in Formularverträgen als unwirksam angesehen wurden, da Mieter durch diese Klauseln enorm benachteiligt wurden. Zu beachten ist jedoch, dass bei für unwirksamen anerkannten Klauseln im Mietvertrag ausschließlich diese unwirksam werden und nicht der Mietvertrag an sich, dieser bleibt weiterhin bestehen.

Ist in einem Mietvertrag ein Rücktrittsrecht nicht schriftlich festgesetzt oder durch eine ggf. mündliche Zusatzvereinbarung nicht gegeben, ist es keiner der Vertragsparteien gestattet, sich durch einseitige Bekundung vom Vertrag zu lösen.

Der einseitige Rücktritt vom Mietvertrag ist dennoch unter Umständen möglich, noch bevor das tatsächliche Mietverhältnis begonnen hat. Diese können sein:

- Aufhebungsvertrag: Der Vertrag wird unter beidseitigem Einverständnis aufgehoben – Schließung eines Aufhebungsvertrags.

- Vertragsanfechtung: Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung (z.B. wegen Täuschung des Vermieters bezüglich der monatlichen Einkünfte des Mieters oder ggf. dessen Schuldenhöhe)

- Rücktritt: Wegen einer nicht erbrachten Vorleistung, z.B. wegen einer nicht wie vereinbart im Voraus gezahlten Kaution, wobei der Vermieter bzw. die Partei die einen Rücktritt erwirken möchte, immer erst
eine Mahnung mit einer Frist setzen muss. (Quelle: BGB § 323)

- Anpassung: Bei Unstimmigkeiten über die Geschäftsgrundlage können nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beide Parteien eine Anpassung des Vertrages verlangen. Jedoch ist es gesetzlich nicht
erlaubt wegen einer gegebenen Nichteinigung über die Anpassungen, sich vom Vertrag zu lösen. (Quelle: BGB §313 Abs. 3)

- Kündigung: Ist der Mieter erst in die Wohnung eingezogen, bleibt beiden Parteien noch die Möglichkeit der ordentlichen, fristgerechten bzw. der außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Mietvertrags.

 

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