Mietvertrag befristet

 
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Vorzeitige Kündigung eines befristeten Mietvertrages unzulässig
Ein Vermieter und sein Mieter hatten einen bis zum Jahr 2014 befristeten Mietvertrag geschlossen. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit war im Vertrag nicht vorgesehen. Dennoch kündigte der Vermieter den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit. Er argumentierte damit, dass die Schriftform des Mietvertrages nicht gewahrt sei. Dies weil von den zum Zeitpunkt der Kündigung vorhandenen sechs Mieträumen im Vertrag nur drei genannt seien. Der Mieter, der die ursprünglich vorhandenen drei Räume weiter unterteilt hatte, weigerte sich die Wohnung zu räumen.

Die dadurch bedingte Räumungsklage des Vermieters scheiterte. Die Richter des Oberlandesgerichts München sahen es als ausreichend an, dass der Inhalt des Mietverhältnisses auf Grund der tatsächlichen Nutzung des Mieters bestimmbar war. Die Mietwohnung war zurzeit der Kündigung tatsächlich mit sechs Räumen ausgestattet, die auch vom Mieter genutzt wurden. Dass der Mieter eine weitere Teilung der bei Mietbeginn vorhandenen drei Räume vorgenommen hatte, war unbeachtlich. Der Vermieter stützte seine Kündigung nicht auf einen unerlaubten Ausbau. Dieser lag schon länger zurück und hätte vom Vermieter früher bemerkt werden können. Der Vermieter hatte zudem nicht fristlos wegen eines Verstoßes des Mieters gegen den Mietvertrag gekündigt. Strengere Anforderungen an die Schriftform des Mietvertrages sind nach Ansicht des BGH nur bei Vermietungen vom "Reißbrett", also bei noch zu errichtenden Mietwohnungen zu stellen (OLG München, Urteil v. 10.12.2008, Az. 7 U 4433/08).

 

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