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Mietvertrag befristet
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Vorzeitige Kündigung eines
befristeten Mietvertrages unzulässig
Ein Vermieter und sein Mieter hatten einen bis
zum Jahr 2014 befristeten Mietvertrag geschlossen. Eine
vorzeitige Kündigungsmöglichkeit war im Vertrag nicht
vorgesehen. Dennoch kündigte der Vermieter den Vertrag vor
Ablauf der vereinbarten Zeit. Er argumentierte damit, dass
die Schriftform des Mietvertrages nicht gewahrt sei. Dies
weil von den zum Zeitpunkt der Kündigung vorhandenen sechs
Mieträumen im Vertrag nur drei genannt seien. Der Mieter,
der die ursprünglich vorhandenen drei Räume weiter
unterteilt hatte, weigerte sich die Wohnung zu räumen.
Die dadurch bedingte Räumungsklage des Vermieters
scheiterte. Die Richter des Oberlandesgerichts München sahen
es als ausreichend an, dass der Inhalt des Mietverhältnisses
auf Grund der tatsächlichen Nutzung des Mieters bestimmbar
war. Die Mietwohnung war zurzeit der Kündigung tatsächlich
mit sechs Räumen ausgestattet, die auch vom Mieter genutzt
wurden. Dass der Mieter eine weitere Teilung der bei
Mietbeginn vorhandenen drei Räume vorgenommen hatte, war
unbeachtlich. Der Vermieter stützte seine Kündigung nicht
auf einen unerlaubten Ausbau. Dieser lag schon länger zurück
und hätte vom Vermieter früher bemerkt werden können. Der
Vermieter hatte zudem nicht fristlos wegen eines Verstoßes
des Mieters gegen den Mietvertrag gekündigt. Strengere
Anforderungen an die Schriftform des Mietvertrages sind nach
Ansicht des BGH nur bei Vermietungen vom "Reißbrett", also
bei noch zu errichtenden Mietwohnungen zu stellen (OLG
München, Urteil v. 10.12.2008, Az. 7 U 4433/08).
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