|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Mietspiegel Vergleichswohnungen
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Mietspiegel: 15 Vergleichswohnungen
vor Gericht ausreichend
Mit der Frage ob ein qualifizierter Mietspiegel der auf
unzureichender Datenerhebung beruht vom Gericht herangezogen
werden kann musste sich das Berliner Kammergericht in einem
Rechtsstreit auseinandersetzen. Im Mietspiegel von Berlin
sind die Mieten durch eine Preisspanne von Oberwert und
Unterwert angegeben. Zudem gilt der Mietspiegel von Berlin
als qualifiziert. Dies bedeutet das die gesetzliche
Vermutung besteht das es sich bei den aufgeführten Mieten um
die ortüblichen Vergleichsmitten handelt.
Der Mietspiegel gilt in der Regel nur als vor dem Gericht
für verwendbar wenn der Wohnungsbestand einer Gemeinde durch
eine repräsentative Stichprobe erfasst wurde. Daher muss
jedes Mietspiegelfeld mit 30 Wohnungen besetzt sein. Das
Kammergericht in Berlin kam zu dem Urteil das aber auch ein
Vergleichswert von 15 Wohnungen eine ausreichende Grundlage
bildet. Im Rechtsstreit für dieses Urteil waren nur 15 – 29
Wohnungen im Mietspiegel angegeben worden. (KG Berlin,
Beschluss v. 26.03.2009, Az. 8 U 10/09).
|
|
|
|
|
|
|