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Mietspiegel Mieterhöhungsverlangen
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Kauf eines Mietspiegels ist dem
Mieter zumutbar
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet einem
Mieterhöhungsverlangen einen Mietspiegel beizufügen. Das
gilt nach einer aktuellen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH) selbst dann nicht, wenn der
Mietspiegel nur gegen eine Schutzgebühr zu erwerben ist.
Ein Vermieter machte gegen seinen Mieter eine Mieterhöhung
geltend und bezog sich hierbei auf den örtlichen
Mietspiegel. Den Mietspiegel fügte der Vermieter dem
Schreiben jedoch nicht bei, denn der örtliche Mietspiegel
ist nicht kostenlos erhältlich, sondern nur bei
Mieterverbänden gegen eine Bezahlung. Der Mieter verweigerte
die Zustimmung zur Mieterhöhung, mit der Begründung, dass
der Vermieter den Mietspiegel hätte beifügen müssen. Der
Vermieter klagte die erforderliche Zustimmung zur
Mieterhöhung anschließend ein.
Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die
Mieterhöhung nicht deshalb unwirksam war, weil der
Mietspiegel nicht beigefügt war. Ein Vermieter muss einem
Mieterhöhungsverlangen, das sich auf einen Mietspiegel
bezieht, diesen nicht beifügen. Das gilt dann, wenn der
Mietspiegel der Allgemeinheit zugänglich ist. Dabei ist ein
Mietspiegel auch dann der Allgemeinheit zugänglich, wenn er
entgeltlich von einem Interessenverband oder einer Gemeinde
gegen eine Gebühr bezogen werden kann. Einem Mieter ist es
zumutbar, eine geringe Schutzgebühr für einen Mietspiegel
aufzuwenden (BGH, Urteil v. 30.09.2009, Az. VIII ZR 276/08).
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