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Mietspiegel Bezugnahme
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Bezugnahme auf öffentlich
zugänglichen Mietspiegel ist ausreichend
In diesem Rechtsstreit ging es um die Erhöhung
der Miete einer Altbauwohnung. Der Vermieter hatte zur
Begründung seines Erhöhungsverlangens auf den im städtischen
Amtsblatt veröffentlichten Mietspiegel Bezug genommen.
Außerdem kann der Mietspiegel über eine Internetadresse der
Stadtverwaltung aufgerufen werden. Der Vermieter hatte
seinem Erhöhungsverlangen einen Ausdruck aus einem
Rechenprogramm beigefügt, dem die Einordnung in die
Mietspanne zu entnehmen war. Der Mieter verweigerte die
Zustimmung zur Mieterhöhung mit dem Argument, dass der
Mietspiegel dem Erhöhungsverlangen nicht beigefügt war.
Das Gericht entschied auch hier zu Gunsten des Vermieters.
Nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt es, wenn der Vermieter
bei einem Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel Bezug
nimmt. Aus der Formulierung des Gesetzes folgt, dass ein
Mietspiegel dann nicht beigefügt werden muss, wenn er
allgemein öffentlich zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 12.12.2007, Az. VIII
ZR 11/07) ist das der Fall, wenn ein Mietspiegel in einem
öffentlichen Amtsblatt veröffentlicht ist (KG, Beschluss v.
16.03.2009, Az. 8 U 216/08).
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