Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

 
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Mieter hat kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Ein Mieter kann von seinem Vermieter keine Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit verlangen, dies entschied der Bundesgerichtshof Ende September. Lediglich kann der Mieter vom Vermieter Quittungen für erhaltene Mietzahlungen fordern. Nachdem ein Mieter gekündigt hatte, verlangte der neue Vermieter eine Bescheinigung vom Mieter, dass der Mieter keine Schulden beim Vormieter hat. Der ehemalige Vermieter stellte dem Mieter nur Quittungen für die geleisteten Zahlungen aus. Eine Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit und die Tatsache, dass alle Betriebskostenvorauszahlungen getätigt wurden gab er dem Mieter nicht.

Laut dem BGH besteht kein Anspruch seitens des Mieters über die Erteilung der Bescheinigung. Laut Mietvertrag gab es hierzu auch keine Regelung. Auch die mietvertragliche Nebenpflicht greife in diesem Falle nicht. Die Annahme es handle sich um eine Verkehrssitte, beziehungsweise um eine allgemeine Pflicht, verneinte das Gericht. Der Mieter ist aufgrund eigener Quittungen in der Lage die bezahlten Leistungen zu belegen. Es besteht nicht die Voraussetzung, dass der Mieter bezüglich seiner Mietverbindlichkeiten (Art und Umfang) im Ungewissen ist. Eine wie vom Mieter geforderte Erklärung kann vom Vermieter nicht gefordert werden, dies ist dem Vermieter nicht zuzumuten. Eine Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit können einen falschen Eindruck vermitteln nämlich: Der Vermieter verzichtet auf Ansprüche und Forderungen gegen den Mieter. (BGH, Urteil v. 30. September 2009, Az. VIII ZR 238/08).

 

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