|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Mieter hat kein Anspruch auf
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Ein Mieter kann von seinem Vermieter keine
Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit verlangen, dies
entschied der Bundesgerichtshof Ende September. Lediglich
kann der Mieter vom Vermieter Quittungen für erhaltene
Mietzahlungen fordern. Nachdem ein Mieter gekündigt hatte,
verlangte der neue Vermieter eine Bescheinigung vom Mieter,
dass der Mieter keine Schulden beim Vormieter hat. Der
ehemalige Vermieter stellte dem Mieter nur Quittungen für
die geleisteten Zahlungen aus. Eine Bescheinigung über
Mietschuldenfreiheit und die Tatsache, dass alle
Betriebskostenvorauszahlungen getätigt wurden gab er dem
Mieter nicht.
Laut dem BGH besteht kein Anspruch seitens des Mieters über
die Erteilung der Bescheinigung. Laut Mietvertrag gab es
hierzu auch keine Regelung. Auch die mietvertragliche
Nebenpflicht greife in diesem Falle nicht. Die Annahme es
handle sich um eine Verkehrssitte, beziehungsweise um eine
allgemeine Pflicht, verneinte das Gericht. Der Mieter ist
aufgrund eigener Quittungen in der Lage die bezahlten
Leistungen zu belegen. Es besteht nicht die Voraussetzung,
dass der Mieter bezüglich seiner Mietverbindlichkeiten (Art
und Umfang) im Ungewissen ist. Eine wie vom Mieter
geforderte Erklärung kann vom Vermieter nicht gefordert
werden, dies ist dem Vermieter nicht zuzumuten. Eine
Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit können einen
falschen Eindruck vermitteln nämlich: Der Vermieter
verzichtet auf Ansprüche und Forderungen gegen den Mieter.
(BGH, Urteil v. 30. September 2009, Az. VIII ZR 238/08).
|
|
|
|
|
|
|