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Im äußersten Fall kommt es dann
zu Klagen, Gerichtsverfahren und Kündigungen.
Die Miete muss im Voraus bezahlt
werden
Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin erklärt,
dass die Miete grundsätzlich bis zum dritten Werktag eines
jeden Monats - im Voraus - bezahlt werden muss. Damit muss
also als Beispiel die Miete für Juli bis zum 3. Juli
überwiesen werden. Das hat auch für die
Betriebskostenvorauszahlung seine Gültigkeit, so ist es
zumindest in nahezu jedem Mietvertrag geregelt. Daneben
steht es so auch im Gesetz. Kai Warnecke von der
Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund in Berlin
ergänzt: „Mieter und Vermieter können abweichende
Vereinbarungen treffen. Solche Klauseln sind aber sehr
selten.“
Wie kommt der Vermieter an seine
Miete?
Wenn sich der Mieter nicht an seine
Zahlungspflicht hält, die sich aus dem Mietvertrag ergibt,
dann hat der Vermieter unterschiedliche Möglichkeiten, um an
sein Geld zu kommen. Eckard Backmann vom Bundesverband
deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) in
Berlin erklärt, dass der erste Schritt die Mahnung ist.
Ropertz klärt dazu, dass der Vermieter unabhängig davon die
Zahlungen einklagen kann. Er sagt: „Üblich ist, dass
zunächst gemahnt wird - aber der Vermieter darf auch sofort
klagen.“ Allerdings sind Klagen meist mit einem jahrelangen
Prozess verbunden, bei dem der Vermieter erst am Ende an die
Miete herankommt, sofern der Mieter dann überhaupt noch
zahlungsfähig, erläutert Warnecke. Ferner steht dem
Vermieter das Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzug zu.
Die Kündigung ist möglich, wenn der Mieter an zwei
aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete
in Verzug ist. Das gilt im übrigen auch dann, wenn der
Mieter über einen längeren Zeitraum insgesamt mit mehr als
zwei Monatsmieten im Rückstand ist, erklärt Ropertz. Der
Vermieter kann dabei fristgerecht oder auch fristlos die
Kündigung aussprechen. Dabei muss er die übliche Form
einhalten, also schriftlich, mit Unterschrift, via Fax oder
E-Mail ist nicht ausreichend. Der Vermieter muss eine
Begründung schriftlich verfassen, die nachvollziehbar sein
muss. Daneben kann der Vermieter auch beide Kündigungen
gleichzeitig aussprechen. Das funktioniert in der Praxis
beispielsweise mit der Formulierung „Hiermit kündige ich
fristlos, hilfsweise fristgerecht“.
Irrglaube: Teilzahlungen schützen
nicht vor der Kündigung
Eine fristlose Kündigung wird erst dann
hinfällig, wenn der Zahlungsrückstand bis auf den letzten
Cent ausgeglichen ist. Das muss spätestens bei Zustellung
der Räumungsklage erfolgen. Hier gibt es einen sehr weit
verbreiteten Irrtum, denn immer wieder steht im Raum, dass
Teilzahlungen den Mieter auf die sichere Seite bringen, sagt
Ropertz: „Die fristlose Kündigung ist nur dann hinfällig,
wenn alles ausgeglichen wird.“ Der Mieter kann eine
Kündigung wegen Mietrückständen auf diesem Wege aber nur
einmal in einem Zeitraum von zwei Jahren abwehren. „Das ist
also keine Dauerlösung, diese Heilungschance gibt es nur
einmal innerhalb der zwei Jahre.“ Kommt es in diesem
Zeitraum häufiger zu Zahlungsrückständen, bekommt der Mieter
keine Chance zum Nachzahlen mehr und muss gehen.
Kündigung bringt den Mieter nicht
zwangsweise aus der Wohnung
Die Lage ist bei fristgerechten Kündigungen
ebenfalls kompliziert. Auch hier können Nachzahlungen durch
den Mieter die fristgerechte Kündigung nicht abwenden. Der
Mieter hat aber an dieser Stelle die Möglichkeit, anders als
bei der fristlosen Kündigung, sich auf die sog.
Sozialklausel zu berufen. Ropertz erklärt: „Der Vermieter
macht dann eine Vertragsverletzung - die ausbleibende
Mietzahlung - geltend“. Dabei bleibt die Kündigung bestehen,
jedoch wägt das Gericht im Ernstfall zwischen den Interessen
ab. Findet der Mieter keine andere Wohnung, kann er u.U.
sogar wohnen bleiben. Ganz nebenbei gewinnt er Zeit für die
Nachzahlung, was den Vermieter unter Umständen milde stimmt.
Hat der Mieter berechtigterweise die Miete gemindert, ist
eine Kündigung wegen offener Forderungen ohnehin nicht
möglich. Daneben darf der Vermieter auch keine Kündigung
aussprechen, wenn den Mieter keine Schuld am
Zahlungsrückstand trifft. Das kann beispielsweise der Fall
sein, wenn die Bank die Zahlung falsch bucht oder die
Agentur für Arbeit unpünktlich zahlt. Auch in einem solchen
Fall ist die Kündigung unwirksam bzw. ausgeschlossen.
Die Mietschulden in Deutschland
sinken
Im Jahre 2008 sind nach den Angaben des
Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen
(GdW) in Berlin die Mietschulden bei den
Mitgliedsunternehmen um 6,7 Prozent gesunden und liegen bei
543 Millionen Euro. Als größter deutscher
Branchendachverband vertritt der GdW im gesamten
Bundesgebiet kommunale, genossenschaftliche, kirchliche,
privatwirtschaftliche, landes- und bundeseigene
Wohnungsunternehmen. Rund sechs Millionen Wohnungen werden
bewirtschaftet. Der Verband repräsentiert damit rund 30
Prozent aller Mietwohnungen, die in Deutschland zur
Verfügung stehen. |