Mietminderung Gewerbemietvertrag

 
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Mietminderung Beschränkung
In einem Gewerbemietvertrag wurde festgehalten, dass im Falle einer Mietminderung der Minderungsbetrag bei einem Gericht als Sicherheit hinterlegt werden muss. Diese Klausel wurde vom Kammergericht Berlin als rechtswirksam bestätigt (KG Az. 8 U 112/08 vom 16.03.2009).

Solange die Mietminderung nicht vom Vermieter genehmigt wurde oder von einem Gericht bestätigt, sollte der Mietminderungsbetrag bei einer Justizkasse hinterlegt werden. So stand es jedenfalls in dem Gewerbemietvertrag. Als der Mieter die Miete aufgrund eines Mangels minderte, hinterlegte der den Betrag nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter dem Mieter. Der Mieter jedoch gab die Gewerberäume nicht frei, sodass der Vermieter nun auf Räumung klagte.

Das Kammergericht gab dem Vermieter recht. Eine Einschränkung des Minderungsrechts ist zwar für das Wohnrecht im § 536 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, es gehört jedoch nicht zu den unabänderlichen Prinzipien des Mietrechts. Aus diesem Grund ist eine Beschränkung in Einzelverträgen möglich. Die Hinterlegung des Minderungsbetrags stellt auch keine unzumutbare Belastung des Mieters dar. Es handelt sich lediglich um die Absicherung der Interessen des Vermieters, bis die Minderung als zulässig anerkannt wurde.

 

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