|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Mietminderung Gewerbemietvertrag
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Mietminderung Beschränkung
In einem Gewerbemietvertrag wurde festgehalten, dass im
Falle einer Mietminderung der Minderungsbetrag bei einem
Gericht als Sicherheit hinterlegt werden muss. Diese Klausel
wurde vom Kammergericht Berlin als rechtswirksam bestätigt
(KG Az. 8 U 112/08 vom 16.03.2009).
Solange die Mietminderung nicht vom Vermieter genehmigt
wurde oder von einem Gericht bestätigt, sollte der
Mietminderungsbetrag bei einer Justizkasse hinterlegt
werden. So stand es jedenfalls in dem Gewerbemietvertrag.
Als der Mieter die Miete aufgrund eines Mangels minderte,
hinterlegte der den Betrag nicht. Daraufhin kündigte der
Vermieter dem Mieter. Der Mieter jedoch gab die Gewerberäume
nicht frei, sodass der Vermieter nun auf Räumung klagte.
Das Kammergericht gab dem Vermieter recht. Eine
Einschränkung des Minderungsrechts ist zwar für das
Wohnrecht im § 536 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, es gehört
jedoch nicht zu den unabänderlichen Prinzipien des
Mietrechts. Aus diesem Grund ist eine Beschränkung in
Einzelverträgen möglich. Die Hinterlegung des
Minderungsbetrags stellt auch keine unzumutbare Belastung
des Mieters dar. Es handelt sich lediglich um die
Absicherung der Interessen des Vermieters, bis die Minderung
als zulässig anerkannt wurde. |
|
|
|
Mietrecht A-Z |
|
|