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Mietminderung bei
Verlust des
Stellplatzes für das Fahrrad
Am 07.03.2007 (Aktenzeichen: 4 C 407/06)
entschied das Amtsgericht Menden, dass bei dem Entzug einer
durch den Mietvertrag zugesicherten Nutzung des
Fahrradkellers die Miete um 2,5 % vom Mieter gemindert
werden darf. Eine Frau hatte eine Wohnung gemietet. In ihrem
Mietvertrag wurde vereinbart dass sie den Fahrradkeller, der
sich im Haus befand, mit nutzen dürfte. Deshalb stellte die
Frau ihr Fahrrad immer dort ab. Nach einiger Zeit wurde ihr
die Mitbenutzung des Kellers vom Vermieter verweigert.
Daraufhin senkte die Mieterin eigenständig ihre Miete um 5%.
Der
Vermieter zog sofort vor Gericht um die volle Mietzahlung zu
erhalten. Nach Meinung des Vermieters ist der Verlust des
Stellplatzes für das Fahrrad eine geringfügige und völlige
unerhebliche Beeinträchtigung die kein Recht auf
Mietminderung gebe. Das Gericht jedoch entschied dass der
Entzug der Nutzung des Fahrradkellers ein Mangel ist. Daher
könne die Mieterin die Miete um 2,5 % senken. Es handelt
sich beim Entzug des Fahrradkellers nicht nur wie nach
Meinung des Vermieters um eine unerhebliche Minderung der
Tauglichkeit der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3
BGB. Eine dauerhafte Abnahme der Abstellmöglichkeiten für
Fahrräder in einem dafür vorgesehenen Fahrradkeller ist eine
mehr als unerhebliche Beeinträchtigung.
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