Mietminderung Fahrradkeller

 
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Mietminderung bei Verlust des Stellplatzes für das Fahrrad
Am 07.03.2007 (Aktenzeichen: 4 C 407/06) entschied das Amtsgericht Menden, dass bei dem Entzug einer durch den Mietvertrag zugesicherten Nutzung des Fahrradkellers die Miete um 2,5 % vom Mieter gemindert werden darf. Eine Frau hatte eine Wohnung gemietet. In ihrem Mietvertrag wurde vereinbart dass sie den Fahrradkeller, der sich im Haus befand, mit nutzen dürfte. Deshalb stellte die Frau ihr Fahrrad immer dort ab. Nach einiger Zeit wurde ihr die Mitbenutzung des Kellers vom Vermieter verweigert. Daraufhin senkte die Mieterin eigenständig ihre Miete um 5%.

Der Vermieter zog sofort vor Gericht um die volle Mietzahlung zu erhalten. Nach Meinung des Vermieters ist der Verlust des Stellplatzes für das Fahrrad eine geringfügige und völlige unerhebliche Beeinträchtigung die kein Recht auf Mietminderung gebe. Das Gericht jedoch entschied dass der Entzug der Nutzung des Fahrradkellers ein Mangel ist. Daher könne die Mieterin die Miete um 2,5 % senken. Es handelt sich beim Entzug des Fahrradkellers nicht nur wie nach Meinung des Vermieters um eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Eine dauerhafte Abnahme der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in einem dafür vorgesehenen Fahrradkeller ist eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung.

 

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