Mietminderung Einfamilienhaus

 
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Mietminderung Einfamilienhaus
Der BGH musste sich erneut mit einer Mietminderungsklage beschäftigen. Dabei ging es um einen Mietvertrag, der über eine Doppelhaushälfte mit Garten geschlossen worden war. Im Mietvertrag war die Wohnfläche mit ca. 145 m² angegeben worden. Der Mieter minderte die Miete aufgrund der Tatsache, dass die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der Angabe im Mietvertrag abwich. Ein Gutachter überprüfte diesen Wert und kam auf eine Abweichung zwischen 11 % und 12,7 %.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs fiel zugunsten des Mieters aus. Eine Flächenabweichung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Fläche von mehr als 10 % stellt immer einen erheblichen Mangel dar. Dies
ist unabhängig davon, ob es sich bei der gemieteten Sache um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handelt. Die Toleranzgrenze ist einheitlich auf alle gemieteten Objekte anzuwenden, da für eine Änderung keine sachliche Begründung möglich ist (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 164/08, 28.10.2009).

 

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