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Mietminderung Einfamilienhaus
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Mietminderung Einfamilienhaus
Der BGH musste sich erneut mit einer
Mietminderungsklage beschäftigen. Dabei ging es um einen
Mietvertrag, der über eine Doppelhaushälfte mit Garten
geschlossen worden war. Im Mietvertrag war die Wohnfläche
mit ca. 145 m² angegeben worden. Der Mieter minderte die
Miete aufgrund der Tatsache, dass die tatsächliche
Wohnfläche um mehr als 10 % von der Angabe im Mietvertrag
abwich. Ein Gutachter überprüfte diesen Wert und kam auf
eine Abweichung zwischen 11 % und 12,7 %.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs fiel zugunsten des
Mieters aus. Eine Flächenabweichung zwischen vereinbarter
und tatsächlicher Fläche von mehr als 10 % stellt immer
einen erheblichen Mangel dar. Dies
ist unabhängig davon, ob es sich bei der gemieteten Sache um
eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handelt. Die
Toleranzgrenze ist einheitlich auf alle gemieteten Objekte
anzuwenden, da für eine Änderung keine sachliche Begründung
möglich ist (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 164/08,
28.10.2009). |
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