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Lärm von Supermarkt stellt keinen
Mietmangel dar
In Heidelberg stritten ein Vermieter und sein
Mieter darüber, ob eine Mietminderung rechtmäßig war oder
nicht. Die betreffende Wohnung lag in einem Wohngebiet, in
dessen direkter Nähe ein Gewerbegebiet lag. In diesem, rund
50 Meter von der Wohnung entfernt, eröffnete ein Supermarkt.
Der Mieter sah im Betrieb des Supermarktes eine
Lärmbelästigung und minderte die Miete um 15 Prozent pro
Monat. Diese Mietminderung akzeptierte der Vermieter nicht,
sodass er den Mieter auf Nachzahlung verklagte.
Er hatte Erfolg, denn das Landgericht in Heidelberg
entschied, dass Lärm von einem Supermarkt eine Minderung
nicht rechtfertigt. Im Mietvertrag hatten die beiden
Mietparteien keine Vereinbarungen getroffen, die sich auf
das Wohnumfeld beziehen. Daher wäre eine Minderung der Miete
wegen dem Lärm, der von einem Supermarkt ausgeht, erst dann
gerechtfertigt, wenn für den Mieter die Grenze des
Zumutbaren erreicht ist.
Durch den Supermarkt in der Nahe waren die Grenzwerte der
TA-Lärm nicht überschritten. Ferner waren die Geräusche des
Supermarktes für ein Gewerbegebiet typisch, sodass ein
Mieter, der in der Nähe eines solchen Industriegebiets
wohnt, mit derartigen Geräuschen rechnen muss (LG
Heidelberg, Urteil v. 26.02.10, Az. 5 S 95/09).
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