Mietmangel Supermarkt: Lärm vom Supermarkt

 
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Lärm von Supermarkt stellt keinen Mietmangel dar
In Heidelberg stritten ein Vermieter und sein Mieter darüber, ob eine Mietminderung rechtmäßig war oder nicht. Die betreffende Wohnung lag in einem Wohngebiet, in dessen direkter Nähe ein Gewerbegebiet lag. In diesem, rund 50 Meter von der Wohnung entfernt, eröffnete ein Supermarkt. Der Mieter sah im Betrieb des Supermarktes eine Lärmbelästigung und minderte die Miete um 15 Prozent pro Monat. Diese Mietminderung akzeptierte der Vermieter nicht, sodass er den Mieter auf Nachzahlung verklagte.

Er hatte Erfolg, denn das Landgericht in Heidelberg entschied, dass Lärm von einem Supermarkt eine Minderung nicht rechtfertigt. Im Mietvertrag hatten die beiden Mietparteien keine Vereinbarungen getroffen, die sich auf das Wohnumfeld beziehen. Daher wäre eine Minderung der Miete wegen dem Lärm, der von einem Supermarkt ausgeht, erst dann gerechtfertigt, wenn für den Mieter die Grenze des Zumutbaren erreicht ist.
Durch den Supermarkt in der Nahe waren die Grenzwerte der TA-Lärm nicht überschritten. Ferner waren die Geräusche des Supermarktes für ein Gewerbegebiet typisch, sodass ein Mieter, der in der Nähe eines solchen Industriegebiets wohnt, mit derartigen Geräuschen rechnen muss (LG Heidelberg, Urteil v. 26.02.10, Az. 5 S 95/09).

 

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