BGH-Urteil: Mietmängel verjähren nicht

 
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Mängel müssen durch den Vermieter behoben werden, unabhängig davon, wie lange die Mängel schon bestehen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschied, gilt dies auch für hellhörige Häuser. In einem Grundsatzurteil entschied der BGH, das Wohnungsmängel immer behoben werden müssen, sodass ein Anspruch von Mietern nicht verjährt.
Der Vermieter steht demnach in der Pflicht, ständig den Wohnraum in einem anstandslosen Zustand zu vermieten. Im konkreten Fall verpflichteten die Richter einen Hauseigentümer aus Düren in Nordrhein-Westfalen, in einer Dachgeschosswohnung die Lärm- und Schalldämmung zu verbessern. Aufgrund zu lauter Tritt und Geräusche von der Toilette wurde in diesem Fall die Mieterin darunter belästigt. (Az.: VIII ZR 104/09).

Eine Überraschung ist das Urteil nicht, denn die Rechtssprechung war auch in der Vergangenheit schon immer recht mieterfreundlich, wenn es um Wohnungsmängel ging. Jedoch haben die Mieter durch das Grundsatzurteil nun eine Rechtssicherheit und können daher auch die Miete mindern, wenn der Vermieter seinen Renovierungspflichten nicht nachkommt - vor allem bei hellhörigen Wohnhäusern. Dazu erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB): „Lärmbeeinträchtigungen und eine extreme Hellhörigkeit des Hauses können durchaus Mängel sein und damit zu einer Mietminderung berechtigen.“

Im übrigen ist eine Minderung der Miete auch noch Jahre nach dem Einzug denkbar. Erst recht wenn sich die Geräuschbeeinträchtigungen ständig verstärken. Bevor jedoch ein Streit vom Zaun gebrochen wird, sollte der Mieter immer zuvor mit seinem Vermieter reden, ob durch bauliche Maßnahmen das Problem gelindert oder gleich gang abgeschafft werden kann.

 

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