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BGH-Urteil:
Mietmängel verjähren nicht
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Mängel müssen durch den Vermieter behoben werden, unabhängig
davon, wie lange die Mängel schon bestehen. Wie der
Bundesgerichtshof (BGH) nun entschied, gilt dies auch für
hellhörige Häuser. In einem Grundsatzurteil entschied der
BGH, das Wohnungsmängel immer behoben werden müssen, sodass
ein Anspruch von Mietern nicht verjährt.
Der Vermieter steht demnach in der Pflicht, ständig den
Wohnraum in einem anstandslosen Zustand zu vermieten. Im
konkreten Fall verpflichteten die Richter einen
Hauseigentümer aus Düren in Nordrhein-Westfalen, in einer
Dachgeschosswohnung die Lärm- und Schalldämmung zu
verbessern. Aufgrund zu lauter Tritt und Geräusche von der
Toilette wurde in diesem Fall die Mieterin darunter
belästigt. (Az.: VIII ZR 104/09).
Eine Überraschung ist das Urteil nicht, denn die
Rechtssprechung war auch in der Vergangenheit schon immer
recht mieterfreundlich, wenn es um Wohnungsmängel ging.
Jedoch haben die Mieter durch das Grundsatzurteil nun eine
Rechtssicherheit und können daher auch die Miete mindern,
wenn der Vermieter seinen Renovierungspflichten nicht
nachkommt - vor allem bei hellhörigen Wohnhäusern. Dazu
erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB):
„Lärmbeeinträchtigungen und eine extreme Hellhörigkeit des
Hauses können durchaus Mängel sein und damit zu einer
Mietminderung berechtigen.“
Im übrigen ist eine Minderung der Miete auch noch Jahre nach
dem Einzug denkbar. Erst recht wenn sich die
Geräuschbeeinträchtigungen ständig verstärken. Bevor jedoch
ein Streit vom Zaun gebrochen wird, sollte der Mieter immer
zuvor mit seinem Vermieter reden, ob durch bauliche
Maßnahmen das Problem gelindert oder gleich gang abgeschafft
werden kann.
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