Mietkaution Verjährungsrecht

 
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Mietkaution kann nach drei Jahren verjähren
Ein Mietvertrag verpflichtet den Mieter oft dazu eine Mietkaution an den Vermieter zu zahlen. Dieser Anspruch besteht allerdings nicht unbegrenzt sondern unterliegt auch einer Verjährung. Ein Mieter hinterlegte nicht seine mietvertragliche Kaution von 4000 DM. Der Vermieter stellte einen Mahnantrag im Januar 2005 aus. Das Landgericht Duisburg entschied am 28.03.2006 (Aktenzeichen: 13 S 334/05) das dies zu spät sei da der Anspruch schon am 31.12.2004 verjährte. Die im Mietvertrag vereinbarten Verpflichtungen zur Zahlung einer Sicherheitsleistung unterliegen gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung.

Bei einem Kautionsanspruch handelt es sich um einen Anspruch, ein Tun zu fordern, die Mietsicherheit zu stellen. Auch wenn der Mieter verpflichtet ist die Mietsicherheit nachzufüllen, wenn sich der Vermieter während der Laufzeit des Mietverhältnisses aus den Mietsicherheiten bediene, bestünde die Verjährung des Anspruchs weiterhin. In diesem Fall würde ein neuer Anspruch auf Ergänzung der Mietsicherheit entstehen, der wiederum der eigenen Verjährung unterliegt. Nach drei Jahren tritt die Verjährung nach dem neuen Verjährungsrecht ein.

 

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