|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Mietkaution Verjährungsrecht
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Mietkaution kann nach drei Jahren
verjähren
Ein Mietvertrag verpflichtet den Mieter oft dazu eine
Mietkaution an den Vermieter zu zahlen. Dieser Anspruch
besteht allerdings nicht unbegrenzt sondern unterliegt auch
einer Verjährung. Ein Mieter hinterlegte nicht seine
mietvertragliche Kaution von 4000 DM. Der Vermieter stellte
einen Mahnantrag im Januar 2005 aus. Das Landgericht
Duisburg entschied am 28.03.2006 (Aktenzeichen: 13 S 334/05)
das dies zu spät sei da der Anspruch schon am 31.12.2004
verjährte. Die im Mietvertrag vereinbarten Verpflichtungen
zur Zahlung einer Sicherheitsleistung unterliegen gemäß §
194 Abs. 1 BGB der Verjährung.
Bei einem
Kautionsanspruch handelt es sich um einen Anspruch, ein Tun
zu fordern, die Mietsicherheit zu stellen. Auch wenn der
Mieter verpflichtet ist die Mietsicherheit nachzufüllen,
wenn sich der Vermieter während der Laufzeit des
Mietverhältnisses aus den Mietsicherheiten bediene, bestünde
die Verjährung des Anspruchs weiterhin. In diesem Fall würde
ein neuer Anspruch auf Ergänzung der Mietsicherheit
entstehen, der wiederum der eigenen Verjährung unterliegt.
Nach drei Jahren tritt die Verjährung nach dem neuen
Verjährungsrecht ein. |
|
|
|
|
|
|