Zutritt zur Wohnung für zusätzliches Messgerät

 
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Mieter muss Zutritt zur Wohnung und zusätzliches Messgerät dulden
Wenn der Vermieter in der Mietwohnung ein zusätzlichen Messgerät installieren will, mit dem der Wärmeverbrauch besser erfasst werden kann, dann muss der Mieter dies dulden. Das entschied im Mai 2010 der Bundesgerichtshof (BGH). Im verhandelten Fall wollte ein Vermieter einen weiteren Heizkostenverteiler in seiner vermieteten Wohnung installieren lassen. Dieser Heizkostenverteiler sollte zusätzlich abgegebene Wärmewerte messen - Werte, die bis dato nicht erfasst wurden. Ferner hatte der Vermieter vor, den bereits vorhandenen Heizkostenverteiler neu zu programmieren, damit in Zukunft eine Ablesung per Funk möglich ist. Als die Installation durchgeführt werden sollte, weigerte sich der Mieter den beauftragen Handwerkern in die Wohnung zu lassen. Er begründete dies damit, dass bereits ein Gerät installiert und genutzt wurde. Daraufhin verklagte der Vermieter den Mieter auf Zutritt zur Wohnung.

Im Gerichtsstreit entschied der BGH dann zu Gunsten des Vermieters, sodass der Mieter den Handwerkern Zutritt zur Wohnung gewähren muss. Durch den § 4 Abs. 1 Heizkostenverordnung (HeizKV) muss der Eigentümer einer Immobilie den anteiligen Verbrauch von Wärme und Warmwasser pro Hausbewohner erfassen. Auch können Mieter von ihrem Vermieter verlangen, dass hierfür ihre Wohnung mit einem geeigneten Heizkostenerfassungssystem ausgestattet ist. Dies bedingt, dass Mieter auch verpflichtet, alle Maßnahmen dulden und den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, damit dieser Verpflichtung nachgekommen werden kann. Im konkreten Fall sollte durch den Einbau eines weiteren Geräts die Verbrauchserfassung verbessert und erstmals der gesamte Wärmeverbrauch in der Wohnung gemessen werden. Der Mieter muss die Installation wie auch die Umprogrammierung des alten Geräts dulden (BGH, Urteil v. 12.05.10, Az. VIII ZR 170/09).

 

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