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Zutritt zur
Wohnung für zusätzliches Messgerät
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Mieter muss Zutritt zur Wohnung und
zusätzliches Messgerät dulden
Wenn der Vermieter in der Mietwohnung ein
zusätzlichen Messgerät installieren will, mit dem der
Wärmeverbrauch besser erfasst werden kann, dann muss der
Mieter dies dulden. Das entschied im Mai 2010 der
Bundesgerichtshof (BGH). Im verhandelten Fall wollte ein
Vermieter einen weiteren Heizkostenverteiler in seiner
vermieteten Wohnung installieren lassen. Dieser
Heizkostenverteiler sollte zusätzlich abgegebene Wärmewerte
messen - Werte, die bis dato nicht erfasst wurden. Ferner
hatte der Vermieter vor, den bereits vorhandenen
Heizkostenverteiler neu zu programmieren, damit in Zukunft
eine Ablesung per Funk möglich ist. Als die Installation
durchgeführt werden sollte, weigerte sich der Mieter den
beauftragen Handwerkern in die Wohnung zu lassen. Er
begründete dies damit, dass bereits ein Gerät installiert
und genutzt wurde. Daraufhin verklagte der Vermieter den
Mieter auf Zutritt zur Wohnung.
Im Gerichtsstreit entschied der BGH dann zu Gunsten des
Vermieters, sodass der Mieter den Handwerkern Zutritt zur
Wohnung gewähren muss. Durch den § 4 Abs. 1
Heizkostenverordnung (HeizKV) muss der Eigentümer einer
Immobilie den anteiligen Verbrauch von Wärme und Warmwasser
pro Hausbewohner erfassen. Auch können Mieter von ihrem
Vermieter verlangen, dass hierfür ihre Wohnung mit einem
geeigneten Heizkostenerfassungssystem ausgestattet ist. Dies
bedingt, dass Mieter auch verpflichtet, alle Maßnahmen
dulden und den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, damit dieser
Verpflichtung nachgekommen werden kann. Im konkreten Fall
sollte durch den Einbau eines weiteren Geräts die
Verbrauchserfassung verbessert und erstmals der gesamte
Wärmeverbrauch in der Wohnung gemessen werden. Der Mieter
muss die Installation wie auch die Umprogrammierung des
alten Geräts dulden (BGH, Urteil v. 12.05.10, Az. VIII ZR
170/09).
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