Massagepraxis Eigentumswohnanlage

 
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Massagepraxis in Eigentumswohnanlage
Nachdem eine Eigentumswohnanlage geteilt wurde, um auch Kleingewerbe oder freiberufliche Arbeiten zuzulassen, wurde in der Wohnanlage eine Massagepraxis eröffnet, die der sexuellen Entspannung diente.  Das hanseatische Oberlandesgericht entschied über die Zulässigkeit. Der Betrieb einer solchen Massagepraxis ist nicht gestattet, da er sich negativ sowohl auf den Verkehrswert als auch die Mietpreise auswirkt. Somit stellt der Betrieb eine unzumutbare Belastung für die anderen Eigentümer dar.

 

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