Markise - Mietrecht A-Z

 
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Markise
Bauliche Veränderungen an Mietobjekten bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Eigentümers. Die Rechtssprechung jedoch urteilt des Öfteren zu Gunsten der Mieter, wenn es darum geht eine verbesserte Nutzung des Mietobjektes zu erzielen. So urteilt das Bayerische Oberlandesgericht, dass bauliche Maßnahmen nicht zwangsläufig vom Vermieter freigegeben werden müssen (z. B. Anbringung einer Einbauküche). Jedoch dürfen vom Mieter niemals Maßnahmen vorgenommen werden, die in die Substanz des Gebäudes eingreifen, da eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache ansonsten nicht mehr gegeben ist.

Als Eingriff in die Bausubstanz gilt die Anbringung einer Markise grundsätzlich nicht. Das Landgericht Nürnberg-Fürth urteilte in einem Fall, bei dem ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters mit Hilfe einiger kleiner Dübel eine Markise am Balkon anbrachte. Da die bauliche Substanz zu keinem Zeitpunkt gefährdet war, entschied das Gericht zu Gunsten des Mieters. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil 06. Juli 1990)

Der Anbau von Markisen o. ä. bedarf jedoch aus optischen Gründen der Zustimmung des Vermieters, da das Erscheinungsbild des Gebäudes durch die Anbringung der Vorrichtungen stark verändert werden kann. Oft enthält ein Mietvertrag Regeln zu baulichen Veränderungen des Mietobjekts.

Lässt ein Vermieter eine bereits bei Einzug des Mieters angebrachte Markise entfernen, ist er dazu verpflichtet diese auf Wunsch wieder anzubringen, da durch die Demontage ein Mangel am Mietobjekt entsteht. Weigert sich der Vermieter eine Markise wieder anzubringen, kann der Mieter die Kosten für eine neue Markise und deren Montage durch beispielsweise einen Fachmann, zurückverlangen. (Amtsgericht Frankfurt, Urteil 10. März 2000, Az: 33 C 3139/99)

 

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