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Markise
Bauliche Veränderungen an Mietobjekten bedürfen
grundsätzlich der Zustimmung des Eigentümers. Die
Rechtssprechung jedoch urteilt des Öfteren zu Gunsten der
Mieter, wenn es darum geht eine verbesserte Nutzung des
Mietobjektes zu erzielen. So urteilt das Bayerische
Oberlandesgericht, dass bauliche Maßnahmen nicht
zwangsläufig vom Vermieter freigegeben werden müssen (z. B.
Anbringung einer Einbauküche). Jedoch dürfen vom Mieter
niemals Maßnahmen vorgenommen werden, die in die Substanz
des Gebäudes eingreifen, da eine vertragsgemäße Nutzung der
Mietsache ansonsten nicht mehr gegeben ist.
Als Eingriff in die Bausubstanz gilt die Anbringung einer
Markise grundsätzlich nicht. Das Landgericht Nürnberg-Fürth
urteilte in einem Fall, bei dem ein Mieter ohne Zustimmung
des Vermieters mit Hilfe einiger kleiner Dübel eine Markise
am Balkon anbrachte. Da die bauliche Substanz zu keinem
Zeitpunkt gefährdet war, entschied das Gericht zu Gunsten
des Mieters. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil 06. Juli
1990)
Der Anbau von Markisen o. ä. bedarf jedoch aus optischen
Gründen der Zustimmung des Vermieters, da das
Erscheinungsbild des Gebäudes durch die Anbringung der
Vorrichtungen stark verändert werden kann. Oft enthält ein
Mietvertrag Regeln zu baulichen Veränderungen des
Mietobjekts.
Lässt ein Vermieter eine bereits bei Einzug des Mieters
angebrachte Markise entfernen, ist er dazu verpflichtet
diese auf Wunsch wieder anzubringen, da durch die Demontage
ein Mangel am Mietobjekt entsteht. Weigert sich der
Vermieter eine Markise wieder anzubringen, kann der Mieter
die Kosten für eine neue Markise und deren Montage durch
beispielsweise einen Fachmann, zurückverlangen. (Amtsgericht
Frankfurt, Urteil 10. März 2000, Az: 33 C 3139/99) |
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