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Marder
Auch äußere Einflüsse wie das Auftreten von Mardern oder
Ratten können zu einem Fehler in der Mietsache und durch
Beeinträchtigungen der Tauglichkeit eines Mietobjekts zu
einem Mangel gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch führen. Nur
weil sich Tiere in einem Gebäude eingenistet haben, stellt
dies jedoch noch lange keinen solchen Mangel dar, denn erst
wenn das Auftreten dieser Tiere zu einem Störfaktor, z. B.
durch das Auftreten von Geräuschen, durch Geruch oder Fraß,
entwickelt, liegt ein Mietmangel vor.
Kommt es zu Beschädigungen durch Marder in Tiefgaragen,
besteht ein solcher Mietmangel mit der Folge einer
Mietminderung. Anders stellt es sich bei offen gebauten
Garagen dar, denn durch ihre Bauweise entsteht bei
Eindringen von Tieren kein Mietmangel mit einem
Mietminderungs-grund.
Im Fall des Eindringens von beispielsweise Mardern in die
Tiefgarage, ist der Vermieter zur Beseitigung des Mangels,
also der Tiere verpflichtet und muss dafür Sorge tragen,
dass diese durch bauliche Maßnahmen nicht mehr in die Garage
eindringen können. Dies muss innerhalb einer vom Mieter
gesetzten Frist geschehen, da dieser sonst Anspruch auf
Schadensersatz hat. Wenn ein Mieter jedoch seinen PKW o. ä.
während der gesetzten Frist trotz seines Wissens um die
eingenisteten Tiere, in der Garage abstellt und es zu
Schäden durch Bisse kommt, hat er kein Recht auf
Schadensersatzanspruch.
Die Kosten für den Garagenstellplatz hat der Mieter nicht zu
bezahlen, solange die Frist zur Beseitigung der Tiere
andauert, da die Funktion einer Garage zu diesem Zeitpunkt
nicht gegeben ist.
Verschiedene Urteile wurden zu dieser Thematik bereits
gefällt. So entschied das Amtsgericht Hamburg-Darmbeck, dass
eine nächtliche Störung durch einen Marder der sich auf dem
Dachboden eingenistet hatte zu einer monatlichen
Mietminderung von 30 % führt. (Amtsgericht Hamburg-Darmbeck,
Urteil 24. Januar 2003, Az: 815 C 238/02)
In einem Fall des Amtsgerichts Potsdamm führten gleich
mehrere Mängel zu einer Mietminderung von 100 %. Die Wohnung
der Beklagten war nicht nur durch die hohe Feuchtigkeit in
den Wänden unbewohnbar, auch führte das vermehrte Auftreten
von Ratten in der Wohnungsumgebung zu diesem Urteil.
(Amtsgericht Potsdamm, Urteil 15. Juni 1995, Az: 26 C
533/93) |