Marder - Mietrecht A-Z

 
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Marder
Auch äußere Einflüsse wie das Auftreten von Mardern oder Ratten können zu einem Fehler in der Mietsache und durch Beeinträchtigungen der Tauglichkeit eines Mietobjekts zu einem Mangel gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch führen. Nur weil sich Tiere in einem Gebäude eingenistet haben, stellt dies jedoch noch lange keinen solchen Mangel dar, denn erst wenn das Auftreten dieser Tiere zu einem Störfaktor, z. B. durch das Auftreten von Geräuschen, durch Geruch oder Fraß, entwickelt, liegt ein Mietmangel vor.

Kommt es zu Beschädigungen durch Marder in Tiefgaragen, besteht ein solcher Mietmangel mit der Folge einer Mietminderung. Anders stellt es sich bei offen gebauten Garagen dar, denn durch ihre Bauweise entsteht bei Eindringen von Tieren kein Mietmangel mit einem Mietminderungs-grund.

Im Fall des Eindringens von beispielsweise Mardern in die Tiefgarage, ist der Vermieter zur Beseitigung des Mangels, also der Tiere verpflichtet und muss dafür Sorge tragen, dass diese durch bauliche Maßnahmen nicht mehr in die Garage eindringen können. Dies muss innerhalb einer vom Mieter gesetzten Frist geschehen, da dieser sonst Anspruch auf Schadensersatz hat. Wenn ein Mieter jedoch seinen PKW o. ä. während der gesetzten Frist trotz seines Wissens um die eingenisteten Tiere, in der Garage abstellt und es zu Schäden durch Bisse kommt, hat er kein Recht auf Schadensersatzanspruch.

Die Kosten für den Garagenstellplatz hat der Mieter nicht zu bezahlen, solange die Frist zur Beseitigung der Tiere andauert, da die Funktion einer Garage zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben ist.

Verschiedene Urteile wurden zu dieser Thematik bereits gefällt. So entschied das Amtsgericht Hamburg-Darmbeck, dass eine nächtliche Störung durch einen Marder der sich auf dem Dachboden eingenistet hatte zu einer monatlichen Mietminderung von 30 % führt. (Amtsgericht Hamburg-Darmbeck, Urteil 24. Januar 2003, Az: 815 C 238/02)

In einem Fall des Amtsgerichts Potsdamm führten gleich mehrere Mängel zu einer Mietminderung von 100 %. Die Wohnung der Beklagten war nicht nur durch die hohe Feuchtigkeit in den Wänden unbewohnbar, auch führte das vermehrte Auftreten von Ratten in der Wohnungsumgebung zu diesem Urteil. (Amtsgericht Potsdamm, Urteil 15. Juni 1995, Az: 26 C 533/93)

 

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