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Maklerprovision Schadensersatz
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Vermieter muss dem Mieter die
Maklerprovision erstatten
Das Frankfurter Amtsgericht entschied in einem
aktuellen Urteil, dass ein Mieter Schadensersatz fordern
kann, wenn eine neu angemietete Wohnung vom Vormieter nicht
rechtzeitig geräumt wurde.
Ein Mieter hatte über einen Immobilienmakler eine Wohnung
angemietet und nach Abschluss des Mietvertrages an den
Makler eine entsprechende Provision gezahlt. Erst nach
Abschluss des Mietvertrags offenbarte der Vormieter jedoch,
dass er die Wohnung nicht zum vereinbarten Beginn des
Mietverhältnisses zur Verfügung stellen könne. Der
verärgerte Mieter kündigte daraufhin den Mietvertrag und
verklagte den Vermieter auf Schadensersatz. Insbesondere
wollte er die an den Makler gezahlte Kaution vom Vermieter
erstattet bekommen.
Das Gericht urteilte zu Gunsten des Mieters. Der Vermieter
musste tatsächlich Schadensersatz leisten, insbesondere die
Maklerprovision erstatten. Der Vermieter hatte gegen eine
mietvertragliche Hauptpflicht verstoßen, weil er dem Mieter
die Wohnung nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung
stellte. Der Mieter konnte aus diesem Grund den Ausgleich
sämtlicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf
den wirksamen Abschluss des Mietvertrages gemacht hatte. Da
der Vermieter jedoch nur deshalb säumig geworden war, weil
der Vormieter die Wohnung nicht rechtzeitig geräumt hatte,
wies das Gericht den Vermieter auf die Möglichkeit hin, den
Vormieter in Regress zu nehmen (AG Frankfurt, Az. 33 C
457/09).
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