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Mäuse
Tritt Ungeziefer in Form von Mäusen in einer Stadtwohnung
vermehrt auf, muss der Mieter dies nicht einfach hinnehmen,
solange er die Mäuse nicht selbst durch schlechtes
Hygieneverhalten angelockt hat. Der Mieter hat hier den
Anspruch auf eine 100 %ige Mietminderung. Das einmalige
Auftreten einer Hausmaus in einer Stadtwohnung hingegen,
ist, nach Ansicht des Gerichts, für den Mieter tragbar.
(Amtsgericht Brandenburg, Urteil 06. August 2001, Az: 32 C
520/00)
Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Saarbrücken
urteilten in sehr ähnlichen Fällen, dass ein Mieter bei
starkem Mäusebefall in einer Wohnung das Recht auf eine
Kündigung aus wichtigem Grund hat. Dies ist jedoch nicht der
Fall, wenn der Vermieter anbietet, das Ungeziefer beseitigen
zu lassen und wenn die Mäuse durch Missstände, die ebenfalls
leicht zu beseitigen wären, angelockt wurden. (Amtsgericht
Tiergarten, Urteil vom 30. Januar 1997 Az: 6 C 177/96 /
Landgericht Saarbrücken, WM 1991, 91 ff.)
Auch auf dem Land ist Mäusebefall nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch ein Mietminderungsgrund. (Bürgerliches Gesetzbuch
§ 536 Abs. 1)
Das Amtsgericht Regensburg entschied in einem Fall, in dem
ein Mieter täglich 15 Mäuse in seiner Mietswohnung fing,
dass eine Mietminderung von 10 % genüge. Das Mietobjekt
befand sich schließlich nicht nur direkt auf dem Land,
sondern weiterhin in der Nähe einer Schweinezucht und eines
Kuhstalls. In diesem Fall war das Auftreten von Mäusen
unvermeidbar. (Amtsgericht Rendsburg, Urteil 4. März 1988,
Az: 3 C 551/87) |