Mäuse - Mietrecht A-Z

 
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Mäuse
Tritt Ungeziefer in Form von Mäusen in einer Stadtwohnung vermehrt auf, muss der Mieter dies nicht einfach hinnehmen, solange er die Mäuse nicht selbst durch schlechtes Hygieneverhalten angelockt hat. Der Mieter hat hier den Anspruch auf eine 100 %ige Mietminderung. Das einmalige Auftreten einer Hausmaus in einer Stadtwohnung hingegen, ist, nach Ansicht des Gerichts, für den Mieter tragbar. (Amtsgericht Brandenburg, Urteil 06. August 2001, Az: 32 C 520/00)

Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Saarbrücken urteilten in sehr ähnlichen Fällen, dass ein Mieter bei starkem Mäusebefall in einer Wohnung das Recht auf eine Kündigung aus wichtigem Grund hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Vermieter anbietet, das Ungeziefer beseitigen zu lassen und wenn die Mäuse durch Missstände, die ebenfalls leicht zu beseitigen wären, angelockt wurden. (Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 30. Januar 1997 Az: 6 C 177/96 / Landgericht Saarbrücken, WM 1991, 91 ff.)

Auch auf dem Land ist Mäusebefall nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Mietminderungsgrund. (Bürgerliches Gesetzbuch § 536 Abs. 1)

Das Amtsgericht Regensburg entschied in einem Fall, in dem ein Mieter täglich 15 Mäuse in seiner Mietswohnung fing, dass eine Mietminderung von 10 % genüge. Das Mietobjekt befand sich schließlich nicht nur direkt auf dem Land, sondern weiterhin in der Nähe einer Schweinezucht und eines Kuhstalls. In diesem Fall war das Auftreten von Mäusen unvermeidbar. (Amtsgericht Rendsburg, Urteil 4. März 1988, Az: 3 C 551/87)

 

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