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Mängelbeseitigungsanspruch
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Mängelbeseitigungsanspruch
Mängelbeseitigungsanspruch: Vermieter haften nur bis zur
Opfergrenze.
Im April 2010 musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem
Fall entscheiden, in dem es zu Streitigkeiten kam, weil der
Mieter eines Einfamilienhauses vom Vermieter die Zahlung
eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln
verlangt hatte. Der Mieter bezifferte den Kostenvorschuss
auf 47.500 Euro, mit denen Risse in den Innen- und
Außenwänden des Hauses sowie weitere Schäden beseitigt
werden sollte. Der Vermieter hatte Einwände und sagte, dass
die tatsächlichen Kosten mindestens doppelt so hoch seien.
Aufgrund des geringen Verkehrswertes des Hauses von rund
28.000 Euro sei eine Beseitigung der Mängel daher
unwirtschaftlich und nicht zumutbar.
Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass der Mieter keinen
Anspruch auf den Kostenvorschuss hat. Ferner sei die
Sanierung sinnlos, weil die Ursache der Rissbildung nicht
geklärt ist. Grundsätzlich sind zwecklose Maßnahmen
unwirtschaftlich. Weiter begründeten die Richter, dass die
Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels
dort ende, wo der Aufwand die „Opfergrenze“ überschreitet.
Wann genau diese Opfergrenze erreicht ist, muss im
Einzelfall ermittelt werden. Zwischen dem Aufwand für
Reparaturen, dem Nutzen der Reparatur für den Mieter und dem
Wert der betreffenden Immobilie darf kein Missverhältnis
bestehen. In diesem Fall stand ein Verkehrswert der
Immobilie von 28.000 Euro Sanierungskosten von mindestens
95.000 Euro gegenüber (BGH, Urteil v. 21.04.10, Az. VIII ZR
131/09).
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