Mängelbeseitigungsanspruch

 
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Mängelbeseitigungsanspruch
Mängelbeseitigungsanspruch: Vermieter haften nur bis zur Opfergrenze.
Im April 2010 musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entscheiden, in dem es zu Streitigkeiten kam, weil der Mieter eines Einfamilienhauses vom Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln verlangt hatte. Der Mieter bezifferte den Kostenvorschuss auf 47.500 Euro, mit denen Risse in den Innen- und Außenwänden des Hauses sowie weitere Schäden beseitigt werden sollte. Der Vermieter hatte Einwände und sagte, dass die tatsächlichen Kosten mindestens doppelt so hoch seien. Aufgrund des geringen Verkehrswertes des Hauses von rund 28.000 Euro sei eine Beseitigung der Mängel daher unwirtschaftlich und nicht zumutbar.

Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass der Mieter keinen Anspruch auf den Kostenvorschuss hat. Ferner sei die Sanierung sinnlos, weil die Ursache der Rissbildung nicht geklärt ist. Grundsätzlich sind zwecklose Maßnahmen unwirtschaftlich. Weiter begründeten die Richter, dass die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort ende, wo der Aufwand die „Opfergrenze“ überschreitet. Wann genau diese Opfergrenze erreicht ist, muss im Einzelfall ermittelt werden. Zwischen dem Aufwand für Reparaturen, dem Nutzen der Reparatur für den Mieter und dem Wert der betreffenden Immobilie darf kein Missverhältnis bestehen. In diesem Fall stand ein Verkehrswert der Immobilie von 28.000 Euro Sanierungskosten von mindestens 95.000 Euro gegenüber (BGH, Urteil v. 21.04.10, Az. VIII ZR 131/09).

 

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