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Mängelbeseitigung Vorschuss
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Vorschuss für Mängelbeseitigung
muss zurückgezahlt werden, wenn Mieter nicht tätig wird
Das entschied im Dezember 2009 das
Oberlandesgericht in Celle. Vor der Entscheidung hatte ein
Mieter seinen Vermieter erfolgreich in einem früheren
Gerichtsverfahren auf die Zahlung eines Vorschusses zur
Beseitigung von Mängeln in Anspruch genommen. Damals wurde
der Vermieter zur Zahlung von 74.100 DM verurteilt.
Im Jahre
2008 endete das Mietverhältnis, die Rückgabe der Mieträume
erfolgte im September 2008. Allerdings hatte der Mieter die
Mängel nicht beseitigt, sodass der Vermieter die Rückzahlung
des Vorschusses forderte. Allerdings verweigerte der Mieter
die Rückzahlung - er berief sich auf die Verjährung. Zu
Unrecht, wie der Richter des Oberlandesgerichts in Celle
befand. Die Ersatzansprüche eines Vermieters verjähren nach
§548 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Änderungen oder
Verschlechterungen der Mieträume zwar in sechs Monaten.
Jedoch fällt der als ungerechtfertigte Bereicherung des
Mieters geltend gemachte Anspruch des Vermieters auf
Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses nicht der
Regelung dieses Paragraphen.
Dem Wortlaut
zufolge muss es sich um Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache handeln.
Daher beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 548 Abs. 1
BGB auf Ersatzansprüche des Vermieters gerade wegen einer
Veränderung oder Verschlechterung der Mieträume. Wenn jedoch
der Mieter einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung
geltend macht und wird dieser Vorschuss auch gezahlt, dann
hat der Vermieter das Recht, den Vorschuss zurückzufordern,
wenn der Mieter die Mängel nicht innerhalb angemessener
Frist beseitigt hat. Welche Frist hierbei gilt, ist von den
Umständen des Einzelfalls abhängig. Als angemessen gilt ein
Zeitraum von zu einem Jahr (OLG Celle, Beschluss v.
23.12.2009, Az. 2 U 134/09). |
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