Mängelbeseitigung Vorschuss Rückzahlung

 
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Vorschuss für Mängelbeseitigung muss zurückgezahlt werden, wenn Mieter nicht tätig wird
Das entschied im Dezember 2009 das Oberlandesgericht in Celle. Vor der Entscheidung hatte ein Mieter seinen Vermieter erfolgreich in einem früheren Gerichtsverfahren auf die Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Mängeln in Anspruch genommen. Damals wurde der Vermieter zur Zahlung von 74.100 DM verurteilt.

Im Jahre 2008 endete das Mietverhältnis, die Rückgabe der Mieträume erfolgte im September 2008. Allerdings hatte der Mieter die Mängel nicht beseitigt, sodass der Vermieter die Rückzahlung des Vorschusses forderte. Allerdings verweigerte der Mieter die Rückzahlung - er berief sich auf die Verjährung. Zu Unrecht, wie der Richter des Oberlandesgerichts in Celle befand. Die Ersatzansprüche eines Vermieters verjähren nach §548 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Änderungen oder Verschlechterungen der Mieträume zwar in sechs Monaten. Jedoch fällt der als ungerechtfertigte Bereicherung des Mieters geltend gemachte Anspruch des Vermieters auf Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses nicht der Regelung dieses Paragraphen.

Dem Wortlaut zufolge muss es sich um Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache handeln. Daher beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 548 Abs. 1 BGB auf Ersatzansprüche des Vermieters gerade wegen einer Veränderung oder Verschlechterung der Mieträume. Wenn jedoch der Mieter einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend macht und wird dieser Vorschuss auch gezahlt, dann hat der Vermieter das Recht, den Vorschuss zurückzufordern, wenn der Mieter die Mängel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt hat. Welche Frist hierbei gilt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Als angemessen gilt ein Zeitraum von zu einem Jahr (OLG Celle, Beschluss v. 23.12.2009, Az. 2 U 134/09).

 

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