Luxussanierung - Mietrecht A-Z

 
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Luxussanierung
Damit Luxussanierungen verhindert werden, die in den meisten Fällen enorme Kosten für den Mieter mit sich bringen, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass der Mieter nur Umbaumaßnahmen hinnehmen muss, die die Wohnqualität verbessern bzw. eine Einsparung von Energiekosten herbeiführen. Solange, unter Wahrung der Interessen von Mitmietern bzw. dem Hauseigentümer, die aus den Umbaumaßnahmen resultierende Erhöhung der Miete für den Mieter tragbar bzw. die Nutzung der Räume nach dem Umbau weiterhin entsprechend gegeben wäre.

Dabei stellt eine Mieterhöhung von 11 % die auf ein Jahr umgelegt wird, noch keinen solchen untragbaren Härtefall nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dar, wenn ein Gebäude lediglich dem üblichen Ansprüchen angepasst wird.  (§ 554 Abs. 2 1. Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch)

Der Bundesgerichtshof urteilte in 1992 über einen Fall, bei dem es sich um eine Sanierung eines Gebäudes handelte, indem ein Rentnerpaar zu einer Kaltmiete von 320,- DM lebte, wobei die Nebenkosten rund 60,- DM betrugen. Das Ehepaar lebte im Monat von insgesamt 1.877,- DM. Die Wohnungen in dem Gebäude besaßen keine Bäder sondern verfügten lediglich über Wannen in den Küchen und zusätzlich über keine zentrale Heizungsanlage, hier mussten Einzelöfen eingeheizt werden. Weiterhin befanden sich die Toiletten außerhalb der Wohnungen im Treppenhaus und wurden gemeinschaftlich genutzt.

Die Sanierungsarbeiten sahen den Einbau von Bädern inklusive Toiletten und eine Erneuerung der Küchenfliesen vor. Weiterhin sollte eine Heizungsanlage im Gebäude eingebaut werden und jede Wohnung mit Heizkörpern versehen.

Das Rentnerehepaar sollte für seine Drei-Zimmer-Wohnung nunmehr 648,- DM Kaltmiete plus 102,- DM Nebenkosten pro Monat bezahlen, wozu sie rein wirtschaftlich nicht in der Lage waren.

So standen die Rentner nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vor der Wahl die Miete trotz allem hinzunehmen oder sich eine neue Wohnung zu suchen, da das Gericht entschied, dass die Mieterhöhung zwar über 100 % ausmachte, es sich jedoch bei den Umbaumaßnahmen um keine Luxussanierung sondern lediglich um die Anpassung der Wohnungen an den Standard, der in der Region vorherrschte.
(Bundesgerichtshof, 8. Zivilsenat, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19. Februar 1992, Az: VIII ARZ)

Das Landgericht Berlin urteilte, als Richtlinie für eine unangemessene Mieterhöhung gelte, die Überschreitung ca. 20 – 30 Prozent des Nettoeinkommens der Mieter, nach einem Umbau. (Landgericht Berlin 63. Zivilkammer, Urteil vom 19. April 2002, Az: 63 S 239/01)

Zum Schutz der Mieter wurde ein Milieuschutz eingeführt. Dies bedeutet, dass Städte bzw. Gemeinden in deren Bebauungsplänen Gebiete festlegen können, die baulich nicht verändert werden dürfen bzw. eine Obergrenze für Mieterhöhungen festlegen ist.

 

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