Lüftungsanlage - Mietrecht A-Z

 
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Lüftungsanlage
Das Amtsgericht Köln urteilte in 1995, dass solange es im Mietvertrag vereinbart ist, die Wartungskosten der Lüftungsanlage inklusive der Regulierungsanlage zu den Betriebskosten zählen und auf die Mieter umgelegt werden. Das Landgericht Frankenthal in der Pfalz hingegen urteilte, diese Wartungskosten nicht separat im Mietvertrag aufgeführt sein müssen ums sie auf die Mieter umzulegen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Lüftungsanlagen in Gebäuden eingebaut dem Mieter stets zur Verfügung stehen. Das Gericht meinte weiterhin, die Wartungskosten für Lüftungsanlagen seien nur deshalb noch nicht in der Betriebskostenverordnung aufgeführt, da diese Anlagen in der Region um Frankenthal/Pfalz bislang zu selten zum Einsatz kämen.

Gegen die Entscheidung des Gerichts spricht, dass Lüftungsanlagen in den meisten Gebäuden bundesweit bis heute nicht die Regel sind und somit für den Mieter außergewöhnlich erscheinen könnten. Somit sollten die Wartungskosten speziell im Mietvertrag als Betriebskosten gekennzeichnet werden. Lüftungen in sanitären Anlagen hingegen müssen nicht in den Betriebskosten aufgeführt werden, da sie in den meisten Fällen keiner Wartung bedürfen. Ansonsten ist die Instandhaltung dieser Leitungen und Rohre die Aufgabe des Vermieters, es sei denn es handelt sich um minimale Reparaturen, die der Mieter durchführen kann.
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 08. Dezember 1995, Az: 205 C 195/95 / Landgericht Frankenthal/Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1999, 2 S 7/99)

 

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