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Lüftungsanlage
Das Amtsgericht Köln urteilte in 1995, dass
solange es im Mietvertrag vereinbart ist, die Wartungskosten
der Lüftungsanlage inklusive der Regulierungsanlage zu den
Betriebskosten zählen und auf die Mieter umgelegt werden.
Das Landgericht Frankenthal in der Pfalz hingegen urteilte,
diese Wartungskosten nicht separat im Mietvertrag aufgeführt
sein müssen ums sie auf die Mieter umzulegen. Das Gericht
begründete sein Urteil damit, dass Lüftungsanlagen in
Gebäuden eingebaut dem Mieter stets zur Verfügung stehen.
Das Gericht meinte weiterhin, die Wartungskosten für
Lüftungsanlagen seien nur deshalb noch nicht in der
Betriebskostenverordnung aufgeführt, da diese Anlagen in der
Region um Frankenthal/Pfalz bislang zu selten zum Einsatz
kämen.
Gegen die Entscheidung des Gerichts spricht, dass
Lüftungsanlagen in den meisten Gebäuden bundesweit bis heute
nicht die Regel sind und somit für den Mieter
außergewöhnlich erscheinen könnten. Somit sollten die
Wartungskosten speziell im Mietvertrag als Betriebskosten
gekennzeichnet werden. Lüftungen in sanitären Anlagen
hingegen müssen nicht in den Betriebskosten aufgeführt
werden, da sie in den meisten Fällen keiner Wartung
bedürfen. Ansonsten ist die Instandhaltung dieser Leitungen
und Rohre die Aufgabe des Vermieters, es sei denn es handelt
sich um minimale Reparaturen, die der Mieter durchführen
kann.
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 08. Dezember 1995, Az: 205 C
195/95 / Landgericht Frankenthal/Pfalz, Urteil vom 19. Mai
1999, 2 S 7/99)
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