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Lohnpfändung
Getäuscht worden war ein Vermieter von seinem
Mieter und dessen Arbeitgeber. Vor Abschluss eines
Mietvertrages verlangte der Vermieter von einem potentiellen
Mieter Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse. Über
finanzielle Unregelmäßigkeiten informierte sich der
Vermieter auch beim Arbeitgeber des Mietinteressenten, um
„auf Nummer sicher“ zu gehen. Dass eine Lohnpfändung vorlag,
verschwiegen sowohl Arbeitgeber als auch der
Mietinteressent. Bereits unregelmäßig flossen die
Mietzahlungen kurz nach Beginn des Mietverhältnisses. Jedoch
erklärte der nachlässige Vermieter weder eine Kündigung noch
eine Anfechtung des Vertrages. Der Vermieter kündigte erst
zwei Jahre später, als eine Gesamtforderung von 10.000 € im
Raum stand. Auf Schadensersatz verklagen wollte der
Vermieter wegen der Mietschulden nun nicht nur den Mieter,
sondern auch den Arbeitgeber.
Nur seinen
Anspruch gegen den Mieter bestätigte das Oberlandesgericht
Koblenz dem Vermieter. Denn offenlegen müssen
Mietinteressenten bei der Wohnungssuche auf Nachfrage ihre
finanzielle Lage. Wahrheitsgemäß antworten und auch
Lohnpfändungen anzeigen müssen allerdings nur potentielle
Mieter. Nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte
deshalb der Arbeitgeber, der nachweislich gelogen hatte.
Eine Anspruchsgrundlage war hierfür schlichtweg nicht
gegeben. Weil der Vermieter die fragile finanzielle
Situation des Mieters über zwei Jahre geduldet hatte, hatte
er durch sein langes Zögern vor Ausspruch der Kündigung den
Schaden mit zu verantworten (OLG Koblenz, Urteil vom
6.5.2008, Az. 5 U 28/08). |
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