Lohnpfändung - Mietrecht A-Z

 
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Lohnpfändung
Getäuscht worden war ein Vermieter von seinem Mieter und dessen Arbeitgeber. Vor Abschluss eines Mietvertrages verlangte der Vermieter von einem potentiellen Mieter Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse. Über finanzielle Unregelmäßigkeiten informierte sich der Vermieter auch beim Arbeitgeber des Mietinteressenten, um „auf Nummer sicher“ zu gehen. Dass eine Lohnpfändung vorlag, verschwiegen sowohl Arbeitgeber als auch der Mietinteressent. Bereits unregelmäßig flossen die Mietzahlungen kurz nach Beginn des Mietverhältnisses. Jedoch erklärte der nachlässige Vermieter weder eine Kündigung noch eine Anfechtung des Vertrages. Der Vermieter kündigte erst zwei Jahre später, als eine Gesamtforderung von 10.000 € im Raum stand. Auf Schadensersatz verklagen wollte der Vermieter wegen der Mietschulden nun nicht nur den Mieter, sondern auch den Arbeitgeber.

Nur seinen Anspruch gegen den Mieter bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz dem Vermieter. Denn offenlegen müssen Mietinteressenten bei der Wohnungssuche auf Nachfrage ihre finanzielle Lage. Wahrheitsgemäß antworten und auch Lohnpfändungen anzeigen müssen allerdings nur potentielle Mieter. Nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte deshalb der Arbeitgeber, der nachweislich gelogen hatte. Eine Anspruchsgrundlage war hierfür schlichtweg nicht gegeben. Weil der Vermieter die fragile finanzielle Situation des Mieters über zwei Jahre geduldet hatte, hatte er durch sein langes Zögern vor Ausspruch der Kündigung den Schaden mit zu verantworten (OLG Koblenz, Urteil vom 6.5.2008, Az. 5 U 28/08).

 

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