Linoleum-Bodenbelag - Mietrecht A-Z

 
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Linoleum-Bodenbelag
Linoleum-Bodenbeläge bestehen größtenteils aus Linoleum-zementmasse, deren Bestandteile aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen. Die Masse, die durch verschiene natürliche Öle gebunden wird, wird in einem mehrwöchigen Prozess durch Pressung zu Linoleum-Bodenbelägen verarbeitet. Damit der Linoleum-Bodenbelag besser auf der zu belegenden Oberfläche haften kann, wird diese mehrfach mit Kunstharzen beschichtet. Obwohl sie konsequenter Pflege bedürfen, sind unbehandelte Böden aus gesundheitlicher Sicht, den behandelten vorzuziehen.

Linoleumböden saugen, durch die Beschaffenheit ihrer Oberfläche flüchtige organische Stoffe aus Bodenpflegemitteln auf und geben sie nach und nach wieder an die Raumluft ab, was aufgrund chemischer Reaktionen zu Geruchsbelästigungen führen kann. Trotzdem sind Linoleum-Bodenbeläge aus ökologischer Sicht sinnvoller als Kunststoffbeläge.

Die Lebensdauer von Bodenbelägen ist grundsätzlich von deren Nutzung abhängig. Der Vermieter muss die Beläge nur dann erneuern, wenn diese durch die normale Abnutzung bedingte Risse bzw. Löcher aufweisen.

Gerichte entschieden, dass Mieter Schäden an Bodenbelägen, die von ihnen selbst verursacht wurden, auf eigene Kosten zu beheben haben. (Landgericht Mannheim WM 1974/8 / Landgericht Essen NJW 1962, 1398)

Linoleum selbst ist nur mit Hilfe lösungsmittelfreier Klebstoffe auf dem Untergrund zu verlegen. Wird auf dem Linoleumboden oder Estrich vom Mieter ein Teppich verlegt, muss dieser bei Beendigung der Mietzeit genau wie andere von ihm eingebrachte Gegenstände, wieder entfernt werden.
(Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil 15. Februar 2001, Az: 1 U 190/99)

Der Mieter ist zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er zum Verlegen des Teppichs einen Klebstoff verwendet hat, der sich nicht Restlos entfernen lässt bzw. den Linoleumbodenbelag beschädigt. (Landgericht Mannheim, Urteil 19. Dezember 1974, Az: 12 S 48174)

 

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