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Linoleum-Bodenbelag
Linoleum-Bodenbeläge bestehen
größtenteils aus Linoleum-zementmasse, deren Bestandteile
aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen. Die Masse, die durch
verschiene natürliche Öle gebunden wird, wird in einem
mehrwöchigen Prozess durch Pressung zu Linoleum-Bodenbelägen
verarbeitet. Damit der Linoleum-Bodenbelag besser auf der zu
belegenden Oberfläche haften kann, wird diese mehrfach mit
Kunstharzen beschichtet. Obwohl sie konsequenter Pflege
bedürfen, sind unbehandelte Böden aus gesundheitlicher
Sicht, den behandelten vorzuziehen.
Linoleumböden saugen, durch die Beschaffenheit ihrer
Oberfläche flüchtige organische Stoffe aus
Bodenpflegemitteln auf und geben sie nach und nach wieder an
die Raumluft ab, was aufgrund chemischer Reaktionen zu
Geruchsbelästigungen führen kann. Trotzdem sind
Linoleum-Bodenbeläge aus ökologischer Sicht sinnvoller als
Kunststoffbeläge.
Die Lebensdauer von Bodenbelägen ist grundsätzlich von deren
Nutzung abhängig. Der Vermieter muss die Beläge nur dann
erneuern, wenn diese durch die normale Abnutzung bedingte
Risse bzw. Löcher aufweisen.
Gerichte entschieden, dass Mieter Schäden an Bodenbelägen,
die von ihnen selbst verursacht wurden, auf eigene Kosten zu
beheben haben. (Landgericht Mannheim WM 1974/8 / Landgericht
Essen NJW 1962, 1398)
Linoleum selbst ist nur mit Hilfe lösungsmittelfreier
Klebstoffe auf dem Untergrund zu verlegen. Wird auf dem
Linoleumboden oder Estrich vom Mieter ein Teppich verlegt,
muss dieser bei Beendigung der Mietzeit genau wie andere von
ihm eingebrachte Gegenstände, wieder entfernt werden.
(Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil 15. Februar 2001, Az: 1
U 190/99)
Der Mieter ist zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er zum
Verlegen des Teppichs einen Klebstoff verwendet hat, der
sich nicht Restlos entfernen lässt bzw. den
Linoleumbodenbelag beschädigt. (Landgericht Mannheim, Urteil
19. Dezember 1974, Az: 12 S 48174)
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