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Lärmprotokoll
Ein Lärmprotokoll ist bei einem gerichtlichen
Verfahren wegen Ruhestörung sehr nützlich. Es dokumentiert
die Ruhestörung genau und kann dem Gericht eine
Beweisgrundlage bieten. In einem solchen Protokoll werden
die auftretenden Ruhestörungen niedergeschrieben, wobei das
Datum, Uhrzeit, Dauer der Belästigung, Art der Störung
(Musik, Schreien) und Lautstärke eingetragen werden müssen.
Falls anwesend, sollten Zeugen den Eintrag ins Protokoll mit
ihrer Unterschrift bestätigen.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach entschied mit Hilfe eines
Lärmprotokolls über eine andauernde Ruhestörung. Die
Auswertung des angefertigten Protokolls ergab, dass mehrmals
pro Woche und bevorzugt zur Nachtzeit Streitgespräche zu
beträchtlichen Ruhestörungen führten. Einige Zeugen
unterzeichneten die Einträge des Protokolls und sagten
unabhängig voneinander vor Gericht wahrheitsgemäß aus. Eine
Zeugin bestärkte nicht nur die Richtigkeit des Protokolls,
sie führte weiterhin aus, dass nicht einmal alle
Lärmbelästigungen der Monate Dezember bis Juli in dem
Protokoll vermerkt waren. Besonders ausführlich und
nachvollziehbar beschrieb sie, dass es im Monat Dezember zu
den erheblichsten Störungen durch die Nachbarn gekommen war.
(Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil 24. Juli 2001 , Az:
64 C 125/00)
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