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Kündigung wegen Eigenbedarf - BGH-Urteil
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Kündigung wegen Eigenbedarf durch
BGH- Urteil für Eigentümer
Bundesgerichtshof Karlsruhe: Unter bestimmten Umständen,
können Eigentümergemeinschaften leichter wegen Eigenbedarf
kündigen. Beim Kauf einer Immobilie durch eine Gesellschaft,
welche die einzelnen Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen
umwandeln möchte, dies aber noch nicht vollzogen hat,
entfällt die Kündigungssperre von drei Jahren.
Das Landgericht in München urteilt in diesem Falle im
Vorfeld jedoch anders. Die Mieterin hatte geklagt, da der
Vermieter aufgrund der Ankündigung von Eigenbedarf kündigte.
Eine Gruppe von acht Hauskäufern hat die Immobilie erworben,
um diese selbst zu nutzen. Die Gemeinschaft hat den
Mietvertrag bereits gekündigt bevor die Umwandlung in
Eigentumswohnungen durchgeführt wurde. Die Mieterin beharrte
auf die Kündigungssperre von 3 Jahren, bei Wohnungsknappheit
sogar zehn Jahre und verweigerte den Auszug aus der Wohnung.
Die Mieterin bekam vor dem Landgericht in München vorerst
recht. Die Eigentümergemeinschaft zog jedoch mit Erfolg vor
das BGH Karlsruhe.
Laut dem BHG Urteil ist die Kündigung zulässig, da der
Mietschutz nicht umgangen wurde. Die Kündigungssperre von
drei Jahren greift nur bei einer bereits vollzogenen
Umwandlung in eine Eigentumswohnung. Aufgrund dessen, dass
die Umwandlung erst später erfolgte, prüft das Landgericht
erneut ob die Erfüllung, Kündigung wegen Eigenbedarf gegeben
ist.
Sprecher des Deutschen Mieterbunds Herr Ulrich Ropertz,
sieht in diesem Urteil die Gefahr der Aufweichung des
Mieterschutzes bei Umwandlungshäusern. BGH, Aktenzeichen
VIII ZR 231/08 |
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