Kündigung wegen Eigenbedarf - BGH-Urteil

 
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Kündigung wegen Eigenbedarf durch BGH- Urteil für Eigentümer
Bundesgerichtshof Karlsruhe: Unter bestimmten Umständen, können Eigentümergemeinschaften leichter wegen Eigenbedarf kündigen. Beim Kauf einer Immobilie durch eine Gesellschaft, welche die einzelnen Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen umwandeln möchte, dies aber noch nicht vollzogen hat, entfällt die Kündigungssperre von drei Jahren.

Das Landgericht in München urteilt in diesem Falle im Vorfeld jedoch anders. Die Mieterin hatte geklagt, da der Vermieter aufgrund der Ankündigung von Eigenbedarf kündigte. Eine Gruppe von acht Hauskäufern hat die Immobilie erworben, um diese selbst zu nutzen. Die Gemeinschaft hat den Mietvertrag bereits gekündigt bevor die Umwandlung in Eigentumswohnungen durchgeführt wurde. Die Mieterin beharrte auf die Kündigungssperre von 3 Jahren, bei Wohnungsknappheit sogar zehn Jahre und verweigerte den Auszug aus der Wohnung. Die Mieterin bekam vor dem Landgericht in München vorerst recht. Die Eigentümergemeinschaft zog jedoch mit Erfolg vor das BGH Karlsruhe.

Laut dem BHG Urteil ist die Kündigung zulässig, da der Mietschutz nicht umgangen wurde. Die Kündigungssperre von drei Jahren greift nur bei einer bereits vollzogenen Umwandlung in eine Eigentumswohnung. Aufgrund dessen, dass die Umwandlung erst später erfolgte, prüft das Landgericht erneut ob die Erfüllung, Kündigung wegen Eigenbedarf gegeben ist.

Sprecher des Deutschen Mieterbunds Herr Ulrich Ropertz, sieht in diesem Urteil die Gefahr der Aufweichung des Mieterschutzes bei Umwandlungshäusern. BGH, Aktenzeichen VIII ZR 231/08

 

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