|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Kreide-Malereien von Kindern
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Kreide-Malereien von Kindern
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied am 23.02.2007
(Aktenzeichen: 93 C 6086/05-17), dass Kindermalereien mit
Kreide im Eingangsbereich eines Mietshauses vom Vermieter
geduldet werden muss da dies zum normalen Mietgebrauch
gehört. Ein Vermieter stellte seiner Mieterin die
Reinigungskosten von ca. 44 EUR in Rechnung welche er für
das entfernen der Kreidemalerei ihres Sohnes aufgewandt
hatte. Das Kind der Mieterin bemalte den Boden im
Eingangsbereich vor dem Mietobjekt mit bunter
Straßenmalkreide. Die Malerei wurde nicht entfernt bis der
Mieter selbst die Straße mit dem Hochdruckreiniger reinigte.
Das Gericht
wies jedoch den Schadensersatzanspruch ab. Es wurde in Frage
gestellt ob es sich bei Malereien von Kindern mit
Straßenmalkreide überhaupt um eine Verunreinigung handle
oder man hier von einem normalen Mietgebrauch sprechen
könne. Doch auch bei einem nicht normalen Mietgebrauch fand
das Gericht das Einsetzen von einem Hochdruckreiniger nicht
angemessen. Normale Straßenmalkreide auf dem Erdboden wird
vom Regenwasser weggewaschen und rechtfertige daher nicht
die Durchgeführte Reinigungsmaßnahme. Außerdem könne man
hier auch nicht von der Möglichkeit ausgehen, dass
Kreidepartikel mit den Schuhen ins Treppenhaus
hineingetragen werden, da es üblich ist sich die Schuhe auf
einer Fußmatte abzutreten. Dadurch konnten keine starken
Verunreinigungen ins Haus getragen werden und machten die
aufwendige Reinigung überflüssig. |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|
|