Kreide-Malereien von Kindern

 
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Kreide-Malereien von Kindern
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied am 23.02.2007 (Aktenzeichen: 93 C 6086/05-17), dass Kindermalereien mit Kreide im Eingangsbereich eines Mietshauses vom Vermieter geduldet werden muss da dies zum normalen Mietgebrauch gehört. Ein Vermieter stellte seiner Mieterin die Reinigungskosten von ca. 44 EUR in Rechnung welche er für das entfernen der Kreidemalerei ihres Sohnes aufgewandt hatte. Das Kind der Mieterin bemalte den Boden im Eingangsbereich vor dem Mietobjekt mit bunter Straßenmalkreide. Die Malerei wurde nicht entfernt bis der Mieter selbst die Straße mit dem Hochdruckreiniger reinigte.

Das Gericht wies jedoch den Schadensersatzanspruch ab. Es wurde in Frage gestellt ob es sich bei Malereien von Kindern mit Straßenmalkreide überhaupt um eine Verunreinigung handle oder man hier von einem normalen Mietgebrauch sprechen könne. Doch auch bei einem nicht normalen Mietgebrauch fand das Gericht das Einsetzen von einem Hochdruckreiniger nicht angemessen. Normale Straßenmalkreide auf dem Erdboden wird vom Regenwasser weggewaschen und rechtfertige daher nicht die Durchgeführte Reinigungsmaßnahme. Außerdem könne man hier auch nicht von der Möglichkeit ausgehen, dass Kreidepartikel mit den Schuhen ins Treppenhaus hineingetragen werden, da es üblich ist sich die Schuhe auf einer Fußmatte abzutreten. Dadurch konnten keine starken Verunreinigungen ins Haus getragen werden und machten die aufwendige Reinigung überflüssig.

 

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