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Kinder
dürfen auf dem Garagenhof spielen
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Kinder dürfen
auf dem Garagenhof spielen und Lärm machen
Bei einem bestehenden Mietverhältnis dürfen die
Kinder der Mieter auf dem Garagenhof spielen und dabei auch
Lärm machen. Der Lärm der spielenden Kinder stellt keinen
Grund für einen Vermieter dar, diese Mieter aus der Wohnung
zu kündigen. Dies sei auch dann hinzunehmen, wenn es ein
Verbotsschild gibt, auf dem das Spielen auf dem Garagenhof
verboten ist. Vor dem Landgericht Wuppertal klagte ein
Vermieter auf Räumung der Wohnung, nachdem er den Mietern
gekündigt hatte.
Der Sohn der Mieter spielte trotz Verbotsschildes auf dem
Garagenhof. Die Klage wurde aufgrund fehlenden
Kündigungsgrunds abgelehnt. Kinder und ihr damit verbundener
Lärm sind in dieser Art und Weise auch für die angrenzenden
Nachbarn hinzunehmen und gehören zu dem alltäglichen Lärm
dazu. Weiterhin sei durch das Spielen von Kindern keine
Pflichtverletzung der Eltern sowie keine Belästigung für
andere Menschen hervorgegangen. Kinderlärm ist im
Allgemeinen hinzunehmen und kann nicht verboten werden.
Landgericht Wuppertal; Urteil vom 29.07.2008, Aktenzeichen:
16 S 25/08 |
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