Nach drei Jahren verjährt der Kautionsanspruch

 
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Nach drei Jahren verjährt der Kautionsanspruch.
Aus dem Urteil vom 07.03.2007 (Aktenzeichen: 4 O 529/06) des Landgerichts Darmstadt geht hervor dass der Anspruch auf Mietsicherheit (Kaution) innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden muss. Ein Vermieter vereinbarte eine Mietkaution in Höhe von 13.050 € mit seinem Mieter ab. Die Summe sollte er bei Bezug der Wohnung im September 2002 begleichen. Da der Mieter nicht zahlte mahnte der Vermieter am 27.10.2004 die Kautionssumme an, doch der Mieter bestritt jemals ein Schreiben bekommen zu haben.

Am 27.12.2006 reichte der Vermieter dann Klage ein die jedoch vom Landgericht Darmstadt abgelehnt wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass der Kautionsanspruch laut § 195 BGB verjährt sei. Die Laufzeit der Verjährungsfrist begann nach § 199 BGB mit dem Ende des Jahres an dem der Anspruch entstand also am 31.12.2002. Somit trat die Verjährung am 31.12.2005 ein. Die Verjährung konnte auch nicht mit dem vom Mieter bestrittenen Mahnschreiben gehemmt werden. Das Gericht führte aus das selbst bei der Annahme einer Hemmung diese maximal sechs Monate betragen würde und die Klage am 27.12.2006 weit über einem halben Jahr nach Eintritt der Verjährung erfolgte.

 

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