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Nach drei Jahren verjährt der
Kautionsanspruch
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Nach drei Jahren verjährt der
Kautionsanspruch.
Aus dem Urteil vom 07.03.2007 (Aktenzeichen: 4 O
529/06) des Landgerichts Darmstadt geht hervor dass der
Anspruch auf Mietsicherheit (Kaution) innerhalb von drei
Jahren geltend gemacht werden muss. Ein Vermieter
vereinbarte eine Mietkaution in Höhe von 13.050 € mit seinem
Mieter ab. Die Summe sollte er bei Bezug der Wohnung im
September 2002 begleichen. Da der Mieter nicht zahlte mahnte
der Vermieter am 27.10.2004 die Kautionssumme an, doch der
Mieter bestritt jemals ein Schreiben bekommen zu haben.
Am
27.12.2006 reichte der Vermieter dann Klage ein die jedoch
vom Landgericht Darmstadt abgelehnt wurde. Das Gericht wies
darauf hin, dass der Kautionsanspruch laut § 195 BGB
verjährt sei. Die Laufzeit der Verjährungsfrist begann nach
§ 199 BGB mit dem Ende des Jahres an dem der Anspruch
entstand also am 31.12.2002. Somit trat die Verjährung am
31.12.2005 ein. Die Verjährung konnte auch nicht mit dem vom
Mieter bestrittenen Mahnschreiben gehemmt werden. Das
Gericht führte aus das selbst bei der Annahme einer Hemmung
diese maximal sechs Monate betragen würde und die Klage am
27.12.2006 weit über einem halben Jahr nach Eintritt der
Verjährung erfolgte. |
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