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Kautionsrückzahlung Mietermehrheit
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Kautionsrückzahlung kann nur von
allen gefordert werden
Ein Mieter hatte gemeinsam mit seiner inzwischen
von ihm geschiedenen Ehefrau eine Wohnung angemietet. Als
die Mietwohnung endgültig aufgegeben wurde, verlangte er die
Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter verweigerte die
Zahlung der Kaution an den Mieter allein.
Das Landgericht in Flensburg wies die anschließende
Zahlungsklage des Mieters ab. Der geschiedene Ehemann konnte
die Kautionsrückzahlung nicht ohne seine frühere Ehefrau
geltend machen. Diese war als frühere Mitmieterin auch
zugleich Mitgläubigerin hinsichtlich der Hälfte der Kaution.
Auch nach einer Ehescheidung kann ein Vermieter nicht davon
ausgehen, dass er eine während der Ehe von den Mietern
geleistete Kaution mit befreiender Wirkung an nur einen der
ehemaligen Mieter zurückzahlen kann (LG Flensburg, Beschluss
v. 09.10.2008, Az. 1 S 56/08). |
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